Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß die Parteien auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO Verfahrens keinen Anspruch haben und das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung nur ausnahmsweise geeignet ist, einen Verfahrensmangel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0036916), hat das Berufungsgericht einen solchen, vom Beklagten in seiner Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel ausdrücklich negiert. Verfahrensmängel erster Instanz die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können aber nach einhelliger Rechtsprechung nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0106371).
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