OGH 12Os147/98

OGH12Os147/9811.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas T***** und andere Angeklagte wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Herbert K***** und Mag. Peter H***** sowie die Berufung des Angeklagten Thomas T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 1998, GZ 11b Vr 991/93-401, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Herbert K***** und Mag. Peter H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas und Engelbert T*****, Herbert K***** sowie Mag. Peter H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB jeweils iVm § 161 StGB (B/I und II), Engelbert T***** außerdem des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 StGB (A) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung haben Thomas und Engelbert T*****, Herbert K***** sowie Mag. Peter H***** als leitende Angestellte (§ 161 StGB) nachgenannter Gesellschaften der Unternehmensgruppe T***** - H***** - F*****, welche Schuldner mehrerer Gläubiger waren,

I. fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, daß sie den steigenden Konkurrenzdruck sowie die Sättigung des traditionellen Unterhaltungselektronikmarktes außer acht ließen, dieser Entwicklung durch quantitatives Wachstum und betriebswirtschaftlich riskante Expansion mittels massiver Fremdkapitalaufnahme bei marginaler Eigenkapitalausstattung begegneten, ein kostspieliges, zu großes Filialnetz errichteten (insbesondere im Bereich H*****), den Geschäftsbetrieb bei organisatorischen und strukturellen Schwächen der Sortiments- und Distributionspolitik verlustreich führten sowie das Rechnungswesen in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand akzeptierten bzw (was Thomas T*****, Herbert K***** und Mag. Peter H***** anlangt) die oben beschriebene Sortiments-, Distributions-, Expansions- und Finanzierungspolitik durch (den Mitangeklagten) Engelbert T***** duldeten, nämlich

1. und 2. (zusammengefaßt) Thomas und Engelbert T***** als Geschäftsführer der T***** & Co (KG), der P***** GmbH Nfg KG und der P***** GmbH jeweils in der Zeit von Ende 1989 bis 31. Dezember 1990, sowie der F***** GmbH vom 8. März 1990 bis 31. Dezember 1990;

3. Herbert K***** als Gesamtprokurist der P***** GmbH Nfg KG von Ende 1989 bis zum 31. Dezember 1990 und

4. Mag. Peter H***** als Gesamtprokurist und Leiter des Rechnungswesens der T***** & Co (KG) vom 25. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 und der P***** GmbH Nfg KG vom 4. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990;

II. in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der nachgenannten Unternehmen die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens jeweils eines von ihnen insbesondere dadurch vereitelt bzw geschmälert, daß sie neue Schulden eingingen, Schulden bezahlten sowie (Thomas und Engelbert T***** die Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragten, nämlich

1. und 2. (zusammengefaßt) Thomas und Engelbert T***** vom 1. Juli 1991 bis zum 8. April 1992 als Geschäftsführer der T***** & Co (KG), der P***** GmbH Nfg KG, der P***** GmbH sowie - Engelbert T***** nur bis 1. Oktober 1991 - der F***** GmbH und vom 6. Dezember 1991 bis 8. April 1992 als Geschäftsführer der T***** und E***** T***** GmbH;

3. Herbert K***** als Gesamtprokurist der P***** GmbH Nfg KG vom 1. Juli 1991 bis zum 8. April 1992 und

4. Mag. Peter H***** als Gesamtprokurist und Leiter des Rechnungswesens der T***** & Co (KG) und der P***** GmbH Nfg KG vom 1. Juli 1991 bis 8. April 1992.

Während der Angeklagte Engelbert T***** auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtete und Thomas T***** ausschließlich den Strafausspruch anficht, bekämpfen die Angeklagten Herbert K***** und Mag. Peter H***** (auch) die sie betreffenden Schuldspruchfakten (B/I/3,4 und B/II/3,4) mit Nichtigkeitsbeschwerden und zwar Herbert K***** aus Z 3, 5, 5a und 9 lit a, Mag. Peter H***** aus Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Herbert K*****:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung (Z 3), entgegen § 260 StPO werde im Urteil nicht "zweifelsfrei" ausgesprochen, ob Herbert K***** als leitender Angestellter der "H***** KG" oder der gesamten Unternehmensgruppe T***** verurteilt wurde, wessen Zahlungsunfähigkeit er herbeiführte, für wen er in statu cridae neue Schulden einging oder alte Schulden bezahlte und wessen Gläubiger dadurch geschädigt wurden, setzt sich der Beschwerdeführer über die insoweit unmißverständlichen Urteilspassagen hinweg, wonach seine (strafrechtliche) Verantwortung ausschließlich auf die P***** GmbH Nfg KG beschränkt wurde (US 7 f, 21, 24 f, 107 f, 125, 127 f).

Der unter diesem Nichtigkeitsgrund außerdem erhobene Einwand "nicht ausreichender" Tatindividualisierung infolge Fehlens entsprechender Konstatierungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten geht in mehrfacher Hinsicht fehl: Abgesehen davon, daß damit kein in § 260 Abs 1 Z 1 bis 5 StPO unmittelbar bezogener Tatumstand releviert wird, haben die Tatrichter ohnedies aufgezeigt, daß es der Sorgfaltspflicht des Drittangeklagten entsprochen hätte, seine Lieferantengeschäfte auch finanzierungsseitig zu prüfen und (allfällige) Widerstände (des Engelbert T*****) zwecks Durchsetzung einer ordentlichen Geschäftspolitik zu überwinden (US 117). Hinzu kommt, daß es beim Zusammenwirken mehrerer Komponenten der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit nicht erforderlich ist, jede einzelne einer differenzierenden kausalitätsbezogenen Bewertung zu unterziehen (11 Os 51/87). Schon wegen der zusätzlich angelasteten aktiven Kridahandlungen ist daher die Kausalität der Unterlassungen für sich allein nicht entscheidend, weshalb den Urteilsgründen somit auch die der Sache nach monierte Undeutlichkeit (Z 5) nicht anhaftet.

Den weiteren Einwänden, der Urteilsspruch sei "jedenfalls insofern undeutlich, als in ihm jene Handlungen nicht genau bezeichnet sind, die - ob nun vom Drittangeklagten angeblich geduldet oder durch aktives Tun begangen - sich gerade auf ihn und seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der H***** KG beziehen", bzw die Urteilsgründe ließen eine "scharfe und saubere Trennung zwischen den Angeklagten und den Unternehmen der T*****-Gruppe" vermissen und nicht erkennen, ob er Mitglied der Geschäfts- bzw Unternehmensleitung war (Z 5, nominell auch Z 3), ist zu erwidern, daß das Schöffengericht mit hinreichender Deutlichkeit (ua) in der von dem - für den Einkauf im Inland und das Warenlager der P***** GmbH Nfg KG allein verantwortlichen (US 7, 8, 21 und 107) - Gesamtprokuristen Herbert K***** mitgetragenen und zu einem wesentlichen Teil auch vollzogenen verfehlten Sortimentsspolitik (US 6) und zusätzlich im Dulden der (weiteren) kridaträchtigen Geschäftsführeraktivitäten die für die Verwirklichung fahrlässiger Krida ausschlaggebenden Handlungen und Unterlassungen erblickte, und dabei auch miterwog, daß der Angeklagte K***** erst bei Vertragswerten von 300.000 bis 500.000 S wegen der Finanzierung - um die er sich ansonsten nicht weiter kümmerte - mit Engelbert T***** Rücksprache hielt (US 24 f).

Weiters hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt, daß der Drittangeklagte nicht alleiniger Einkäufer der P***** GmbH Nfg KG war, weshalb seine Verantwortung, wonach sein Einkaufsanteil 40 Prozent betrug (S 159/XVI), nicht gesondert erörtert werden mußte.

Die Behauptung unvollständiger Begründung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit per 31. Dezember 1990, die auf die angeblich mangelnde Berücksichtigung des (in die Hauptverhandlung eingebrachten) ersten Teilgutachtens des Sachverständigen Dkfm. Leopold W***** (ON 59) gestützt wird, orientiert sich prozeßordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Urteilsgründe wie auch der gutächtlichen Ausführungen. Sie wendet sich nämlich gar nicht gegen den hier entscheidenden Urteilssachverhalt, wonach die Gemeinschuldnerin am 31. Dezember 1990 nicht mehr in der Lage war, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung ihre fälligen Schulden binnen angemessener Frist zu begleichen (US 29 iVm US 111 und 112), sondern argumentiert bloß gegen den vom Schöffengericht für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit angenommenen Zeitpunkt, wobei jene wesentlichen Tatumstände vernachlässigt werden, die das Erstgericht bei Lösung der dem normativen Begriff der Zahlungsunfähigkeit vorgelagerten Tatfrage (13 Os 198/96 uva) in völliger Übereinstimmung mit dem in Rede stehenden Teil der Expertise (aber auch mit den korrespondierenden Depositionen des Zeugen Josef E*****, S 340 ff/XIV) dahingehend konkretisiert hat (US 29, 57, 59), daß nach dem 31. Dezember 1990 wegen der damals aufrechten Überschuldung im Ausmaß von mehreren hundert Millionen Schilling in Verbindung mit der negativen Erfolgsprognose (S 259 ff iVm S 253/III) bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung keine Neuverschuldung zur Liquiditätserhaltung eingegangen werden durfte. Auf dieser Basis entspricht es gesicherter Rechtssprechung, daß Zugriffe auf den gemeinsamen Befriedigungsfonds ab einem nach objektivem Maßstab bestimmbaren Zeitpunkt bereits dem Tatbestand der Z 2 des § 159 Abs 1 StGB unterfallen (11 Os 75,76/89), während der Beschwerdeführer nur auf Grundlage des vom Sachverständigen außerdem aufgezeigten, erst mit der Fälligstellung aller Bankkredite am 26. März 1992 eingetretenen akuten Unvermögens, fällige Geldschulden zu befriedigen (S 259 iVm S 253/III), seinem Standpunkt, wonach die Zahlungsunfähigkeit erst ab diesem Tag anzunehmen wäre, zum Durchbruch zu verhelfen trachtet.

Ob mit der Feststellung, daß "die Angeklagten" den Bankenvertretern im Lauf der Sanierungsgespräche (in den letzten Monaten des Jahres 1991, somit nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) alle "belangreichen" Geschäftsunterlagen vorlegten, auch der Drittangeklagte gemeint ist, betrifft schon wegen der (unbekämpften) Annahme seiner nach dem 31. Dezember 1990 fortgesetzten Einkäufertätigkeit keine entscheidende Tatsache.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unterläßt insgesamt den dazu gebotenen umfassenden Vergleich der im Urteil jeweils festgestellten wesentlichen Tatsachengrundlage mit dem darauf angewendeten Gesetz und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:

Der Einwand, der Drittangeklagte habe auf die Finanzierung und die Expansion keinen Einfluß gehabt, sei lediglich für ein "eingegrenztes Ressort" zuständig und deshalb nicht leitender Angestellter im Sinn des § 161 StGB gewesen, vernachlässigt die festgestellte (tatsächliche wie rechtliche) Einflußmöglichkeit als Gesamtprokurist und enger Vertrauter des Geschäftsführers Engelbert T***** (US 106 und 107) sowie die Tatsache, daß die - für die Krida mitursächliche - nicht auf die Marktbedürfnisse abgestellte Produktpolitik (US 6, 28, 30, 113 f iVm S 269/III) von ihm in erheblichem Maß mitgetragen und vollzogen wurde, womit bereits die Subjektqualität nach § 159 StGB begründet ist (Foregger/Kodek StGB6 Anm II zu § 309). Schon aus diesem Grund versagt die Beschwerde und kann der (verbreitetem Schrifttum widerstreitende - Leukauf/Steininger Komm3 § 161 RN 5, Bertel/Schwaighofer BT I5 § 161 RN 2; H.Steininger Strafrechtliche Verhaltenspflichten im Zusammenhalt mit Insolvenzen S 101 f in Jelinek Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht [1987]; gegenteilig Kienapfel BT II3 § 161 RN 7, Karollus in ÖBA 5/90 S 344 f) Einwand, ein angestellter (Gesamt-)Prokurist sei nicht ex lege Tatsubjekt, auf sich beruhen.

Gleiches gilt für die Behauptungen fehlender Garantenstellung, mangender Feststellungen zu den bei rechtmäßigem Alternativverhalten zu erwartenden Handlungen zur Abwehr der Zahlungsunfähigkeit sowie den Einwand der Unzumutbarkeit der "Anmaßung des direkten Eingriffs" in die Geschäftsführung des Engelbert T*****, welche durchwegs sowohl die konstatierten Ausführungshandlungen als auch die angenommene Einflußmöglichkeit des Herbert K***** prozeßordnungswidrig vernachlässigen.

Mit der weiteren Beschwerde, der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei fehlerhaft "zeitraumbezogen" mit 31. Dezember 1990 statt "zeitpunktbezogen" mit 26. März 1992 festgestellt worden, bekämpft der Beschwerdeführer abermals die mängelfrei begründete Urteilsannahme, wonach die P***** GmbH Nfg KG bereits am 31. Dezember 1990 nicht mehr in der Lage war, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung binnen angemessener Frist alle ihre Fälligkeiten zur Gänze zu begleichen (US 29, 111 f), indem sie die erwiesene unredliche Verzögerung der akuten Illiquidität (US 68 f, 111) ignoriert.

Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit ab 30. Juni 1991 mit den Einwänden, er sei ein vorsichtiger, harter und guter Einkäufer gewesen, es sei ihm erst im November 1991 bewußt geworden, daß die Unternehmensgruppe "nicht gut dastand" bzw er sei im Dezember 1991 noch dahingegehend informiert worden, daß die Sanierungsgespräche erfolgreich wären, habe keine Information über Bankenstände gehabt und an Bankengesprächen nie teilgenommen. Diesen Argumenten hat das Erstgericht der Sache nach ohnehin schon mit der Annahme bloßer Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit Rechnung getragen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe gesehen, daß seine Bestellungen laufend bezahlt worden seien, und habe darauf vertraut, daß ihm der Zweitangeklagte rechtzeitig negative wirtschaftliche Entwicklungen mitteilen würde, knüpft er an urteilsfremde Prämissen an.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Mag. Peter H*****:

Die Behauptung mangelnder Individualisierung des deliktischen Verhaltens (Z 3) scheitert daran, daß das Schöffengericht hinsichtlich des Viertangeklagten Mag. H***** gleichermaßen unmißverständlich die Unternehmen T***** & Co sowie P***** GmbH Nfg KG als jene Gemeinschuldner bezeichnet hat, deren Zahlungsunfähigkeit er als kollektiv vertretungsbefugter Prokurist herbeiführte (US 7, 8, 105, 124 f).

Dem sowohl unter diesem Nichtigkeitsgrund als auch in der Mängelrüge (sachlich nur Z 5) erhobenen Einwand der Undeutlichkeit der Urteilsgründe darüber, ob ihm alle im Spruch genannten Kridahandlungen oder bloß Unterlassungen angelastet werden und welches pflichtgemäße Verhalten erwartet werden durfte, ist entgegenzuhalten, daß die Tatrichter ohnedies konstatierten, daß Mag. H***** nicht nur Gesamtprokurist der Personengesellschaften T***** & Co sowie P***** GmbH Nfg KG, sondern auch (für die irreführend hohe Lagerbewertung und das Fehlen kurzfristiger Erfolgsrechnungen verantwortlicher - US 28, 31 iVm S 44/XIV) Leiter des Rechnungswesens mit Überblick über die aktuellen Bankstände, ferner höchster Entscheidungsträger für die Administration, die Organisation und für die disziplinäre Aufsicht im Rechnungswesen zuständig (US 25 f, 56) und wegen dieser zentralen Stellung bei allen wichtigen Bankgesprächen beigezogen war (und damit an den unverhältnismäßigen Fremdmittelaufnahmen mitwirkte - US 108, 118), daß er ferner Mitte 1991 selbst einen Kreditrahmen zur Behebung akuter Liquiditätsprobleme überschritt (US 68 iVm S 327/XIV), und ihm darüber hinaus das Dulden der kridaträchtigen Aktivitäten des Engelbert T***** zur Last gelegt wurde (US 5, 31, 118).

Der Antrag, "sämtliche Ausgleichs-, Masseverwalter bzw Sachwalter zum Beweis von Nichtberücksichtigungen von Mehrfachanmeldungen durch den Sachverständigen einzuvernehmen", war als bloßer Erkundungsbeweis ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Z 4) abzulehnen, wurde doch damit nicht dargetan, aus welchen - von selbst nicht einsichtigen - Gründen hinsichtlich im übrigen bestimmt zu bezeichnender Forderungen Anhaltspunkte für eine doppelte Berücksichtigung bestünden.

Zu der Behauptung, die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er bloß das "EDV-unterstützte Handling der Buchhaltung und die Lieferung des Zahlenmaterials und der Erläuterungen über hatte", sei nicht erörtert worden, genügt der Hinweis darauf, daß die Tatrichter seine zentrale Stellung im Rechnungswesen sehr wohl unter Miterwägung seiner jedwede strafbare Fahrlässigkeit umfassend leugnenden Verantwortung als erwiesen annahmen, ohne dabei - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Angaben der übrigen Beteiligten (S 37, 39, 44, 189 ff, 216 f/XIV) - zur Erörterung jedes einzelnen Einlassungsdetails verpflichtet gewesen zu sein.

Ungeachtet der gelegentlichen Bezeichnung des Viertangeklagten als "Prokurist" ist dem Urteil in seiner Gesamtheit eindeutig zu entnehmen, daß die Tatrichter von seiner kollektiven Vertretungsbefugnis und - wie dargelegt - von tatsächlich maßgeblichem Einfluß auf die Geschäftsführung ausgingen, weshalb dieser Differenzierung gar nicht die sinngemäß reklamierte entscheidende Bedeutung zukommt (§ 309 Abs 2 StGB).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens auch zur Tatsachenrüge dieses Nichtigkeitswerbers (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof erneut keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich abermals nicht am Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart ihre prozeßordnungsgemäße Ausführung:

Soweit Feststellungen darüber vermißt werden, welche mögliche Aktivität den eingetretenen Erfolg verhindert hätte bzw ob eine Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Handeln eintrat, werden sowohl die dazu getroffenen Urteilspassagen (US 117 f), als auch das dem Beschwerdeführer angelastete aktive Verhalten übergangen.

Die Rüge, der Viertangeklagte sei mangels Unterscheidung zwischen Geschäftsführern einerseits und Prokuristen bzw Gesamtprokuristen andererseits rechtlich verfehlt als leitender Angestellter nach § 161 StGB beurteilt worden und habe keine Handlungen im Sinn des § 159 StGB gesetzt, übergeht den konstatierten maßgeblichen Einfluß (US 25 f, 28 f, 31, 78, 106 und 108) auf die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften, aber auch jene konkreten Ausführungshandlungen, welche - nach tatrichterlicher Überzeugung - die bekämpfte Subjektqualität schon ohne Rücksicht auf die bloße Organfunktion bewirkten.

Schließlich verneint die Beschwerde die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, indem sie gegen die vom Erstgericht bloß als ultima ratio genannte Zurücklegung der Gesamtprokura (US 118 iVm US 78 und 117) mit der urteilsfremden Behauptung fehlender Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftsführung des Zweitangeklagten remonstriert und außerdem die eigenen Fehlleistungen des Viertangeklagten im Bereich des Rechnungswesens vernachlässigt.

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Peter H***** war daher gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Herbert K*****, Mag. Peter H***** und Thomas T***** fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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