Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 24.615 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 4.102,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Mitglied der Beklagten. Die Beklagte besorgt die Geschäfte der Einlagensicherung für die burgenländischen Raiffeisenbanken; ihre Satzung beruht auf § 93 BWG (§ 31 KWG). Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Die Nichtzugehörigkeit führt zum Konzessionsentzug für den Betrieb des Einlagengeschäfts.
In der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 13. 2. 1996 wurden mehrere Satzungsänderungen beschlossen:
§ 2
bisherige Fassung:
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft der dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen angehörenden Banken (im folgenden "Raiffeisenbanken" genannt), die ihren Sitz im Bundesland Burgenland haben, durch Beteiligung an der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH.
Neufassung:
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft der dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen angehörenden Banken (im folgenden "Raiffeisenbanken" genannt), die ihren Sitz im Bundesland Burgenland haben, durch Beteiligung an der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH, sowie durch Leistung von Beiträgen zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken.
§ 3
bisherige Fassung:
(1) Die Genossenschaft beteiligt sich an der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH.
(2) Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH gemäß § 31 KWG leistet die Genossenschaft die auf ihre Mitglieder nach dem Gesetz entfallenden Beiträge.
(3) Die Genossenschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Einnahmen der Genossenschaft sind lediglich zur Erreichung des Genossenschaftszweckes zu verwenden. Die Genossenschafter erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Die Genossenschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder zweckmäßig sind.
Neufassung:
(1) Die Genossenschaft beteiligt sich an der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH.
(2) Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH gemäß § 93 BWG leistet die Genossenschaft die auf ihre Mitglieder nach dem Gesetz entfallenden Beiträge.
(3) Die Genossenschaft kann, abgesehen von der Auszahlung sicherungspflichtiger Einlagen im Wege der Österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken entsprechend den einschlägigen BWG-Bestimmungen beitragen.
(4) Die Genossenschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Einnahmen der Genossenschaft sind lediglich zur Erreichung des Genossenschaftszweckes zu verwenden. Die Genossenschafter erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Die Genossenschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder zweckmäßig sind.
§ 9 (5)
bisherige Fassung:
Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH wegen Auszahlung gesicherter Einlagen im Sinne des § 31 KWG ist jeder Genossenschafter gemäß § 4 (1) und (2) dieser Satzung verpflichtet, unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der gesicherten Einlagen des jeweiligen Genossenschafters zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe aller gesicherten Einlagen der Raiffeisen-Einlagensicherung Burgenland, reg Genossenschaft mbH, angeschlossenen Banken zu bemessen sind. Die Beitragsleistungen sind jedoch mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt.
Neufassung:
Für den Fall einer Inanspruchnahme der Genossenschaft durch die Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH wegen Auszahlung gesicherter Einlagen im Sinne des § 93 BWG ist jeder Genossenschafter gemäß § 4 (1) und (2) dieser Satzung verpflichtet, unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der gesicherten Einlagen des jeweiligen Genossenschafters zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe aller gesicherten Einlagen der Raiffeisen-Einlagensicherung Burgenland, reg Genossenschaft mbH, angeschlossenen Banken zu bemessen sind. Die Beitragsleistungen sind jedoch mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt.
(6) Für den Falle einer Beschlußfassung zur Leistung eines Beitrages zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken ist jeder Genossenschafter verpflichtet, unverzüglich nach deren Vorschreibung die anteilsmäßigen Beiträge im Sinne des Abs 5 zu leisten.
§ 20 (2)
bisherige Fassung:
Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes;
c) die Beschlußfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes;
d) jede Änderung der Satzung;
e) die Auflösung der Genossenschaft;
f) die Kenntnisnahme des Revisionsberichtes.
Neufassung:
Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes;
c) die Beschlußfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes;
d) jede Änderung der Satzung;
e) die Auflösung der Genossenschaft;
f) die Kenntnisnahme des Revisionsberichtes.
g) die Beschlußfassung über eine Beitragsleistung zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken gemäß § 3 Abs 3.
In der Generalversammlung vom 13. 2. 1996 wurde weiters beschlossen, der Raiffeisenbankregion G***** einen "verlorenen Zuschuß" in Höhe von 40,000.000 S zu gewähren und den Vorstand mit der sofortigen Einhebung der anteilsmäßigen Beiträge gemäß Bankwesengesetz und Satzung und Leistung des verlorenen Zuschusses zu beauftragen. Weiters wurde beschlossen, die GG-Revision der Raiffeisenlandesbank Burgenland mit der Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage über das Raiffeisen-Rechenzentrum zu beauftragen und zu ermächtigen, diese der Beklagten zur Verfügung zu stellen, und die Beiträge vom Konto "Ordinario" der Raiffeisenbanken abzubuchen.
Die Satzungsänderungen wurden mit 82,5 % der Stimmen, die Beitragsleistung zur Sanierung der Raiffeisenbankregion G***** mit 87,5 % der Stimmen, die Ermächtigung der GG-Revision der Raiffeisenlandesbank Burgenland zur Feststellung der Beitragsgrundlage mit 85,9 % und die Einhebung der Beiträge mittels Abbuchungsverfahrens mit 78,1 % der Stimmen beschlossen. Die Klägerin erhob gegen die Beschlüsse Widerspruch.
Grund für die Satzungsänderung war die Überschuldung der Raiffeisenbankregion G*****, deren Bilanzverlust 1994 97,300.000 S betrug und die zum 31. 12. 1994 über keine Eigenmittel im Sinne des § 22 Abs 1 BWG mehr verfügte. Das Bundesministerium für Finanzen drohte in einem seit 14. 4. 1994 laufenden Ermittlungsverfahren, das Verfahren zur Erwirkung der Geschäftsaufsicht am 14. 2. 1996 einzuleiten, sollte nicht bis 13. 2. 1996 eine Sanierung der Raiffeisenbankregion G***** mbH beschlossen sein.
Am 13. 2. 1996 beschloß die Solidaritätsgemeinschaft der burgenländischen Raiffeisengeldorganisation, 53,000.000 S unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, daß die Beklagte in Höhe des nach dem BWG vorgesehenen "Sparerschutzes" von 40,000.000 S Hilfe leiste. Darüber wurden die Mitglieder der Beklagten in der Generalversammlung informiert und es wurde darauf hingewiesen, daß die Satzungsänderung der geplanten Neufassung des § 93a BWG entsprach.
Im Wirtschaftsjahr 1995 ging das Eigenkapital der Raiffeisenbank Go***** und der Raiffeisenbank O***** verloren. Die Überschuldung der Raiffeisenbank Go***** betrug rund 53,000.000 S; der Verlust der Raiffeisenbank O***** belief sich 1995 auf rund 122,000.000 S. Beide Banken wären ohne Zuführung von Mitteln nicht in der Lage gewesen, die Schwierigkeiten zu überwinden.
In der Generalversammlung der Beklagten vom 15. 5. 1996 wurde gegen die Stimmen (ua) der Klägerin beschlossen, beiden Banken jeweils jenen Betrag zukommen zu lassen, den die Beklagte im Insolvenzfall aufbringen hätte müssen. Die Beklagte überwies an die Solidaritätsgemeinschaft der Raiffeisenbanken für die Sanierung der Raiffeisenkasse O***** 79,000.000 S, für die Sanierung der Raiffeisenkasse Go***** 75,000.000 S. Von den 75,000.000 S wurden während aufrechter Mitgliedschaft der Klägerin 40,000.000 S gezahlt. Der Anteil der Klägerin betrug bei der Sanierung der Raiffeisenkasse Go***** 1,947.000 S, bei der Sanierung der Raiffeisenkasse O***** 3,778.000 S.
Die Klägerin begehrt festzustellen, daß
1. der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 13. 2. 1996, mit dem die Worte "sowie durch Leistung von Beiträgen zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken" im § 2 der Satzung der Beklagten angefügt, ein § 3 Abs 3 in die Satzung eingefügt sowie ein § 9 Abs 6 in die Satzung eingefügt wurde und dem § 20 Abs 2 der Satzung eine lit g hinzugefügt wurde, vom 13. 2. 1996 bis zum Inkrafttreten der BWG-Novelle BGBl 1996/445 nichtig gewesen sei;
2. der Beschluß betreffend die Beitragsleistung zur Sanierung der Raiffeisenbankregion G***** der Generalversammlung der Beklagten vom 13. 2. 1996 nichtig sei;
3. der Beschluß über die Ermächtigung der GG-Revision der Raiffeisenlandesbank Burgenland registrierte Genossenschaft mbH zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage nichtig sei;
4. der Beschluß über die Beitragseinhebung mittels Abbuchungsverfahrens nichtig sei;
5. der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 15. 5. 1996 betreffend die Beitragsleistung zur Sanierung der Raiffeisenbank Go***** nichtig sei;
6. der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 15. 5. 1996 betreffend die Beitragsleistung zur Sanierung der Raiffeisenbank O***** nichtig sei.
Die angefochtenen Beschlüsse gingen über § 93 BWG hinaus. Ein Genossenschaftsstatut könne nicht Pflichten beliebiger Art und beliebigen Umfangs festlegen. Einem Mitglied müsse die Belastung aus der Mitgliedschaft bei seinem Eintritt in die Genossenschaft bekannt sein; darüber hinausgehende Verpflichtungen könnten ihm nicht gegen seinen Willen auferlegt werden. Durch die angefochtenen Beschlüsse werde der Haftungsfonds der Einlagensicherungseinrichtung für Zwecke ausgehöhlt, für die sie nicht gedacht sei.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe den in Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken nur jene Beträge zur Verfügung gestellt, die sie im Insolvenzfall aufbringen hätte müssen. Hätte sie die Leistungen nicht erbracht, wären Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Satzung einer Genossenschaft könne - bei Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien - jederzeit geändert werden. Die Klägerin hätte sich einer für sie unannehmbaren Satzungsänderung durch Kündigung entziehen können. Daß die Klägerin zunächst Schwierigkeiten gehabt habe, in einen anderen Revisionsverband aufgenommen zu werden, könne nicht der Beklagten angelastet werden. Materiell sei die die Leistungspflicht der Beklagten auslösende Insolvenz bereits gegeben gewesen. Die Klägerin habe jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse daran, sich durch allenfalls pflichtwidriges Vorgehen der zuständigen Organe der Bankenaufsicht und durch eine damit verbundene Verzögerung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ihrer Zahlungspflicht zu entziehen. Gegen die anderen angefochtenen Beschlüsse bringe die Klägerin inhaltlich nichts vor. Es handle sich dabei nur um die Umsetzung der wirksam beschlossenen Satzungsänderung.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung, gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Genossenschaftsgesetz führe als Mitgliedschaftspflichten nur die Pflicht zur Beitragsleistung und die Deckungspflicht bei Liquidation und Konkurs an. Die Satzung könne darüber hinaus Pflichten beliebiger Art und beliebigen Umfanges festlegen. Die bei der Abstimmung unterlegenen Genossenschafter könnten sich den nachträglich auferlegten Pflichten nur durch Kündigung entziehen. § 3 Abs 3 der Satzung schließe Beiträge im Sinne des erst danach in Kraft getretenen § 93a BWG nicht aus. Die Inanspruchnahme des "Sparerschutzes" vor Konkurseröffnung oder vor Anordnung von Geschäftsaufsicht sei weder gesetz- noch sittenwidrig. Bei der Bemessung der Beiträge fungiere die Raiffeisenlandesbank als Sachverständige; sie sei kein Schiedsmann. Daß § 93 BWG und § 93a BWG nicht auf Köpfe oder Anteile abstellten, sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die Satzungsänderung gegen das Gesetz verstoße. Den Genossenschaftern könnten nicht Pflichten beliebiger Art auferlegt werden; die Kündigung nach § 33 Abs 4 GenG stehe bei den durch den angefochtenen Beschluß auferlegten Beitragspflichten nicht offen. Unzulässig sei es aber jedenfalls, solche Beitragspflichten durch bloßen Generalversammlungsbeschluß aufzuerlegen. Die Beschlüsse über die Beitragsleistung zur Sanierung der drei im Begehren genannten Raiffeisenbanken seien durch das geänderte Statut nicht gedeckt gewesen. § 3 Abs 3 des Statuts verweise auf die "einschlägigen BWG-Bestimmungen"; diese hätten im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch keine Sanierungsbeiträge vorgesehen.
Den Ausführungen der Klägerin liegt die Auffassung zugrunde, daß die Aufgaben der Einlagensicherung nicht durch eine Genossenschaft wahrgenommen werden können. Daß es Einrichtungen geben muß, die die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute berechnen, einheben und weiterleiten, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Sie meint aber, daß dafür nur die Rechtsform einer GmbH und nicht auch die Rechtsform der Genossenschaft zur Verfügung stehe.
Die Klägerin stützt ihre Auffassung auf § 11 GenG. Danach richtet sich das Rechtsverhältnis der Genossenschafter untereinander zunächst nach dem Genossenschaftsvertrag, der von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes nur in denjenigen Punkten abweichen darf, bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. § 5 GenG setzt fest, welche Bestimmungen der Genossenschaftsvertrag enthalten muß. Dazu gehören der Betrag der Geschäftsanteile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Anteile (§ 5 Z 5 GenG) und die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt ist, und im Fall der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfanges dieser Haftung (§ 5 Z 12 GenG).
Zu dem in § 5 GenG festgesetzten zwingenden Inhalt des Genossenschaftsvertrags können weitere Bestimmungen kommen, die auch Nebenpflichten der Genossenschafter festlegen können (Keinert, Österreichisches Genossenschaftsrecht Rz 163, 788; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht2 II 500; s auch Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 458). Als Nebenpflichten kommen vor allem Nebenleistungen in Betracht; überdies werden Lieferungs-(Andienungs-) oder Abnahmepflichten zugelassen (Keinert aaO Rz 210; Kastner/Doralt/Nowotny aaO 462).
Welcher Art die Nebenpflichten der Genossenschafter sind, hängt regelmäßig vom Unternehmensgegenstand ab; die Genossenschafter einer Weingenossenschaft werden (zB) verpflichtet sein, der Genossenschaft Trauben zu liefern. Ob darüber hinaus Pflichten "beliebiger Art und beliebigen Umfangs" auferlegt werden können (so Hämmerle/Wünsch aaO; aM Keinert aaO Rz 788), kann hier offenbleiben, weil es auch im vorliegenden Fall nur um Pflichten der Genossenschafter geht, die eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes sind. Die Beitragspflichten der Genossenschafter der Beklagten haben dieselbe Funktion wie (zB) die Lieferpflichten der Genossenschafter einer Milch- oder Weingenossenschaft; sie sind die unabdingbare Voraussetzung dafür, daß die Genossenschaft ihren satzungsmäßigen Zweck erfüllen kann.
Die Beitragspflichten der Genossenschafter der Beklagten können daher nicht der Deckungspflicht gleichgehalten werden, die die Genossenschafter trifft, wenn die Genossenschaft insolvent wird. Sie sind vielmehr, wie bereits dargelegt, eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes, der in der Bereitstellung der Mittel für die Einlagensicherung besteht. Daß diese von § 93 BWG (= § 31 KWG) vorgeschriebene Einrichtung nicht auch in der Rechtsform einer Genossenschaft tätig werden könnte, ist weder dem Genossenschaftsgesetz zu entnehmen noch aus dem Wesen der Genossenschaft ableitbar. Als vom Gesetz vorgeschriebene Einrichtung dient eine mit der Aufbringung der Mittel für die Einlagensicherung betraute Genossenschaft jedenfalls der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder (§ 1 Abs 1 GenG).
Soweit die von der Klägerin zitierten Lehrmeinungen zum deutschen Genossenschaftsgesetz von der hier vertretenen Auffassung abweichen, sind sie nicht maßgebend, weil sie auf den Unternehmensgegenstand einer für Zwecke der Einlagensicherung errichteten Genossenschaft nicht Bedacht nehmen. Sie können daher die Rechtsmeinung der Klägerin nicht stützen, daß den Genossenschaftern keine derartigen Leistungspflichten auferlegt werden könnten.
Der Klägerin ist aber zuzustimmen, daß Nebenpflichten der Genossenschafter in der Satzung vorgesehen sein müssen (Keinert aaO Rz 208). In diesem Sinn hat das Statut der Beklagten schon vor der Satzungsänderung vom 13. 2. 1996 vorgesehen, daß jeder Genossenschafter anteilsmäßige Beiträge leisten muß, wenn die Beklagte von der Österreichischen Einlagensicherung reg Genossenschaft mbH in Anspruch genommen wird (§ 9 Abs 5 der Satzung). Durch die Satzungsänderung vom 13. 2. 1996 wurde die Verpflichtung der Genossenschafter auf Beitragsleistungen in Sanierungsfällen erweitert. Dieser Beschluß ist mit der für satzungsändernde Beschlüsse vorgeschriebenen Mehrheit (§ 33 Abs 2 GenG) angenommen worden. Ob § 33 Abs 4 GenG analog anzuwenden ist, wenn nicht eine Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile, sondern eine Erweiterung der als Nebenpflicht festgesetzten Beitragsleistungen der Genossenschafter beschlossen wird, kann hier offenbleiben, weil es nicht darum geht, die Wirksamkeit einer von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung zu beurteilen.
Mit dem satzungsändernden Beschluß vom 13. 2. 1996 wurde in § 3 des Statuts ein Absatz eingefügt, wonach die Genossenschaft zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken entsprechend den einschlägigen BWG-Bestimmungen beitragen kann (§ 3 Abs 3 des Statuts). Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß das Bankwesengesetz zum damaligen Zeitpunkt noch keine Beiträge der Einlagensicherungseinrichtungen für Sanierungszwecke vorgesehen hat. Die entsprechende Gesetzesänderung ist durch die KWG-Novelle BGBl 1996/445 erfolgt. Nach § 93a Abs 6 KWG idF BGBl 1996/445 können Einlagensicherungseinrichtungen mit Zustimmung ihrer Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beitragen; für die Zustimmung gelten die Mehrheitserfordernisse des § 42 Abs 1 AO mit der Maßgabe, daß an Stelle der Forderungen die im Sicherungsfall zu leistenden Beiträge treten (§ 93a Abs 6 BWG idF BGBl 1996/445).
Zu prüfen bleibt, was unter "einschlägigen BWG-Bestimmungen" in § 3 Abs 3 des Statuts zu verstehen ist. Das Statut einer Genossenschaft ist wie eine Rechtsnorm auszulegen. Unklare oder mehrdeutige Satzungsbestimmungen sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn so auszulegen, daß bei ihrer Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden (SZ 47/78 mwN; JBl 1982, 41; s auch Kastner/Doralt/Nowotny aaO 458).
Nach § 3 Abs 3 des Statuts kann die Beklagte zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Raiffeisenbanken entsprechend den einschlägigen BWG-Bestimmungen beitragen. Da das Bankwesengesetz in seiner damaligen Fassung keinen derartigen Beitrag vorsah, ist die Bestimmung in sich widersprüchlich, wenn unter "einschlägigen BWG-Bestimmungen" die damals geltenden und nicht die bereits in Ausarbeitung befindlichen und auch tatsächlich im August 1996 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bankwesengesetzes verstanden werden. Eine am Sinn der Bestimmung orientierte Auslegung muß zum Schluß kommen, daß mit "einschlägigen BWG-Bestimmungen" die - aus damaliger Sicht - künftige Regelung gemeint ist. Damit hat die Satzung auf eine gesetzliche Regelung verwiesen, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft war.
Die Klägerin leitet daraus sowohl die Nichtigkeit des die Satzung ändernden Beschlusses als auch die Nichtigkeit jener Generalversammlungsbeschlüsse ab, die auf der geänderten Satzung beruhen. § 3 des Statuts habe keine Grundlage für irgendwelche Beitragsleistungen im Rahmen der Einlagensicherung geboten, es sei denn, daß diese erforderlich gewesen wären, um ein Kreditinstitut, über das das Konkursverfahren oder ein Geschäftsaufsichtsverfahren eröffnet wurde oder für das behördliche Zahlungssperren angeordnet wurden, durch Abgeltung von geschützten Einlagen zu stützen. Die Bestimmung sei zunächst wirkungslos geblieben; die Generalversammlungsbeschlüsse über die Beitragsleistungen zur Sanierung der drei Raiffeisenbanken seien dem Gesetz zuwider gefaßt worden und somit nichtig.
Das Genossenschaftsgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wirkungen und die Voraussetzungen der Geltendmachung von Fehlern eines Generalversammlungsbeschlusses. Nach Lehre und Rechtsprechung ist diese Regelungslücke durch analoge Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen auszufüllen (ecolex 1990, 418 [Thiery] = RdW 1989, 365 mwN; s Kastner/Doralt/Nowotny aaO 472). Anfechtbar sind Hauptversammlungsbeschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen (§ 195 Abs 1 AktG). Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden (§ 197 Abs 2 AktG). Die Nichtigkeitsgründe sind in § 199 Abs 1 AktG aufgezählt. Danach ist ein Beschluß der Hauptversammlung (ua) dann nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (§ 199 Abs 1 Z 3 AktG) oder wenn er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt (§ 199 Abs 1 Z 4 AktG; s Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 § 195 Rz 8; § 199 Rz 8ff).
Daß die Verpflichtung der Genossenschafter, Beiträge für die Einlagensicherung zu leisten, mit dem Wesen der Genossenschaft nicht unvereinbar ist und auch nicht gegen das Gesetz verstößt, wurde bereits dargelegt. Für die Verpflichtung, die Beitragsleistungen nicht erst nach Eröffnung eines Konkursverfahrens, nach Anordnung der Geschäftsaufsicht oder nach behördlicher Verfügung einer Einstellung der Zahlungen aus gesicherten Einlagen, sondern bereits zur Vermeidung einer solchen Maßnahme zu erbringen, kann nichts anderes gelten. Diese Pflichtenerweiterung betrifft im wesentlichen nur den Zeitpunkt der Beitragsleistung und nicht auch ihren Inhalt. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in der damals gültigen Fassung des Bankwesengesetzes folgt nicht, daß eine derartige Aufgabenerweiterung verboten gewesen wäre.
Daß die Beschlüsse, deren Nichtigerklärung die Klägerin begehrt, Gläubigerschutzvorschriften und sonst im öffentlichen Interesse liegende Vorschriften verletzten, behauptet auch die Klägerin nicht. Auch für einen Verstoß gegen die guten Sitten fehlt jede Behauptung und jeder Anhaltspunkt.
Es trifft auch nicht zu, daß der satzungsändernde Beschluß vom 13. 2. 1996 zunächst wirkungslos geblieben und erst durch das Inkrafttreten der BWG-Novelle wirksam geworden wäre. Das Aktienrecht kennt zwar solche Beschlüsse; sie sind weder Gegenstand der Anfechtungs- noch der Nichtigkeitsklage, sondern durch Hinzutreten der fehlenden Wirksamkeitsvoraussetzung heilbar (s Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 194 Rz 4). Im vorliegenden Fall hat aber die Generalversammlung der Beklagten einen Beschluß gefaßt, der sofort wirksam sein sollte. Mit dem Hinweis auf die "einschlägigen BWG-Bestimmungen" wird zwar, wie bereits dargelegt, auf die künftige, in Ausarbeitung befindliche und bereits bekannte Regelung des Bankwesengesetzes verwiesen. Damit wird aber nur der Inhalt der der Genossenschaft damit übertragenen (weiteren) Aufgabe definiert und nicht das Wirksamwerden der Bestimmung vom Inkrafttreten der erwarteten Gesetzesänderung abhängig gemacht.
Mit dem Beschluß über die Satzungsänderung ist demnach, ebensowenig wie mit den auf der geänderten Satzung beruhenden Beschlüssen in Sanierungsfällen, weder ein Anfechtungsgrund noch einer der Nichtigkeitsgründe verwirklicht, die § 199 Abs 1 AktG nennt und die für die Beurteilung des vorliegenden Falles in Frage kommen. Inwiefern durch den Beschluß über die Ermächtigung der GG-Revision der Raiffeisenlandesbank Burgenland reg Genossenschaft mbH zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage und den Beschluß über die Einhebung der Beiträge mittels Abbuchungsverfahrens ein Anfechtungs- und Nichtigkeitsgrund verwirklicht sein soll, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zu Recht abgewiesen. Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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