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§ 11 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 11.

Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

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