vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 12.

(1) Die Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte auch an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.

Schlagworte

Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019872

alte Dokumentnummer

N2187322917S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte