OGH 7Ob32/99b

OGH7Ob32/99b9.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz P*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei D***** , vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen ausgedehnt S 655.885,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1998, GZ 3 R 233/98z-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zur Lösung ansteht, unzulässig. Zur Klarstellung erscheint es angebracht, folgendes noch näher auszuführen:

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen führt der Kläger seine Anwaltskanzlei seit 1. 1. 1986 in der Rechtsform einer GbR im Sinne des § 1175 ABGB. Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung zum Zusammenschluß mehrerer Rechtsanwälte zu einer sog Kanzleigemeinschaft (Cuber, Formen anwaltlicher Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Anwalts-EEG [1996], 38 ff; JBl 1989, 383 = AnwBl 1989, 365; RS0071681, 0022516). Hievon geht auch die Revisionswerberin gleich einleitend ihrer Rechtsrüge aus. Die GbR ist nach herrschender Auffassung keine juristische Person, Rechtsträger sind daher (nur) die Gesellschafter (Strasser in Rummel, ABGB I2 Rz 13 zu § 1175; SZ 59/161).

In seinem Schreiben vom 9. 3. 1998 an die beklagte Partei (Beilage D) hat der Kläger ausdrücklich ausgeführt, daß bezüglich des (gesamten, vom Schadensfall betroffenen) Kanzleiinventars "seit Eintritt Dr. D*****s in die Sozietät" gemeinsames Eigentum besteht. Der Kläger hat aber auch schon vorher, nämlich am 5. 11. 1996 das Bestehen einer Kanzleipartnerschaft und den Wechsel des gemeinsamen Kanzleisitzes der beklagten Partei mit der Bitte um Kenntnisnahme samt Änderung der Versicherungspolizzen (und zwar für beide - arg "Wir bitten um...Änderung der Polizzen...") mitgeteilt. Das Berufungsgericht hat dieses in "Wir-Form" gekleidete Schreiben "redlicherweise als gemeinsamen Antrag" des Klägers und seines Partners D***** auf Versicherung der Einrichtung der am neuen Kanzleiort gemeinsam betriebenen Anwaltsozietät gewertet, welcher in der Folge - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 VersVG zur Annahme des Gegenteils - zum Vertragsinhalt wurde, sodaß konsequenterweise auch die im Miteigentum des Dr. D***** stehenden Einrichtungsgegenstände im Versicherungsschutz der Feuerversicherung stehen. Die in der Revision vorgebrachten Argumente erweisen sich als Bekämpfung dieser vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung im Einzelfall, wenn auch - wie in der Revision hervorgehoben wird - unter Heranziehung der Bestimmung des § 863 ABGB; Vertragsauslegung im Einzelfall würde jedoch nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn das Berufungsgericht darin die Rechtslage kraß verkannt hätte oder von allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen wäre (5 Ob 2131/96k, 7 Ob 142/97a, 10 Ob 133/97z), was aber hier nicht der Fall ist. Einer - wie in der Revision gewünscht - generalisierenden Erörterung der Auslegung von Korrespondenzstücken in "Wir-Form" schlechthin ("zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit") durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht und ist eine solche auch gar nicht möglich.

Stichworte