OGH 5Ob69/99d

OGH5Ob69/99d9.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Rudolf S*****, Schulverein, *****, vertreten durch Brunhilde Korschinsky, Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, Erdbergstraße 16-28, 1030 Wien, diese vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Dr. Heinrich N*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 46a MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 1998, GZ 39 R 749/98f-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gibt den für eine Prüfung iSd § 46a Abs 4 MRG

relevanten Unternehmensbegriff (vgl. zuletzt WoBl 1998, 303 (Würth) =

immolex 1998, 136 = RdW 1998, 460) richtig wieder. Danach fallen

nicht nur auf Gewinn gerichtete, sondern auch ohne eine solche Gewinnabsicht vorgenommene Tätigkeiten im öffentlichen Interesse bei Verfolgung humanitärer, geistiger oder kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutengemäßen Vereinszieles unter den Unternehmensbegriff, soferne es sich nur um eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit handelt, die neben den Betriebsmitteln ua auch den Standort, der wiederum den Kundenstock beeinflußt, also den sogenannten good will, umfaßt. Diese Voraussetzungen können bei einem Privatkindergarten, der bei Bezahlung eines Kindergartenbeitrages auch von Nichtmitgliedern in Anspruch genommen werden kann, genausowenig bezweifelt werden wie dessen prima facie anzunehmende und daher nicht weiter beweisbedürftige Veräußerbarkeit. Wenn das Rekursgericht zur Rechtsauffassung gelangt ist, daß die vom Antragsteller betriebene Einrichtung in keinem untrennbaren Konnex mit dem antragstellenden Verein steht, liegt darin eine vertretbare, zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht berechtigende Beurteilung eines Einzelfalls.

Auch in der Frage der qualifizierten Behauptungspflicht eines Mieters iSd § 46a Abs 4 Z 2 MRG folgt das Rekursgericht der hiezu ergangenen Rechtsprechung (WoBl 1998, 103 = ImmZ 1997, 391 = immolex 1997, 269 ua). Es liegt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung darin, wenn das Rekursgericht die Einhebung und Zahlung von "Manipulationsgebühren" nicht als Mietzinsvereinbarung interpretiert, sondern den Betriebskosten zugeordnet hat, zumal auch der Antragsteller nicht darzulegen vermag, auf Grund welcher Beweisergebnisse oder - allenfalls weiterer - Erhebungen die Vorinstanzen zu Feststellungen gelangen hätten müssen, die zu einer anderen rechtlichen Sicht geführt hätten.

Stichworte