Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Georg H***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 3. August 1998 in Thumersbach
A/ in der Filiale der S*****-Bank ***** dadurch, daß er eine Pistolenattrappe und einen Pfefferspray gegen den Bankangestellten Wilhelm S***** richtete, ihm mit dem Pfefferspray auch in das Gesicht sprühte und ihn aufforderte, keinen Alarm auszulösen, den Tresor zu öffnen und ihm Bargeld auszufolgen, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt, dem Wilhelm S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge von 200.390 S, 630 DM und 100 US-Dollar mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Pfeffersprays, beging;
B/ den Bankkunden Anton F***** mit Gewalt, indem er mit dem Pfefferspray in sein linkes Auge sprühte, zur Unterlassung seiner Anhaltung zu nötigen versucht; sowie
C/ Anton F***** durch die unter Punkt B angeführte Tathandlung am Körper verletzt, was eine Rötung und Schmerzen am linken Auge zur Folge hatte.
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 1, 5, 6, 10a und 11 lit a (inhaltlich Z 12) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Indem die Besetzungsrüge (Z 1) sich zur unterlassenen Geltendmachung nach § 345 Abs 2 StPO mit der undeutlichen (vgl auch S 1g des Antrags- und Verfügungsbogens - § 45 Abs 2 StPO) Behauptung begnügt, die Zusammensetzung des Schwurgerichtshofes habe erst "anläßlich der Hauptverhandlung erstmals bekannt werden" können, verfehlt sie schon deshalb eine Ausrichtung am Gesetz.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider verletzte die Abweisung des Antrags auf Einholung eines chemischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß am Gehäuse der Überwachungskamera noch Restspuren des vom Angeklagten eingesetzten Pfeffersprays vorhanden bzw Spuren vom Pfefferspray an der Decke oder an der Wand in kürzester Zeit nicht mehr wahrnehmbar sind, keine Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, hätte doch diese Beweisaufnahme schon deswegen keine Relevanz für die Schuldfrage, weil selbst die ursprünglich nur zur Ausschaltung der Überwachungskamera bezweckte Mitnahme und der in diesem Sinn erfolgte Einsatz des Pfeffersprays eine nachfolgende, spontan beschlossene Verwendung desselben als Waffe zur Abnötigung einer fremden beweglichen Sache offenläßt. Da eine Qualifikation des Raubes im Sinn des § 143 erster Satz zweiter Fall StGB auch dann vorliegt, wenn diese Waffe während der Entziehung der Beute aus dem Machtbereich des Tatopfers (15 Os 18/92) eingesetzt wird (vgl SSt 56/73; 12 Os 75/91), ließe sich aus dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Beweisergebnis nichts Erhebliches gewinnen (§ 254 StPO). Denn der Angeklagte besprühte nach seiner eigenen Einlassung das Kameraobjektiv noch vor seiner Aufforderung an den Bankangestellten, ihm Geldscheine und keine Münzen auszuhändigen (S 414).
Im Rahmen der Fragenrüge (Z 6) bemängelt der Beschwerdeführer, daß angesichts seiner Verantwortung eine Hauptfrage nach dem Verbrechen des Raubes und lediglich eine (uneigentliche) Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO nach dem strafsatzändernden Umstand der Verwendung einer Waffe zu stellen gewesen wäre.
Vorweg ist dazu festzuhalten, daß die Hauptfrage gemäß § 312 StPO die unter Anklage gestellte Tat - unabhängig von der Verantwortung des Angeklagten - zum Gegenstand haben muß (Mayerhofer StPO4 § 312 E 2 f). Die weitere Entscheidung, ob die von der Anklage behaupteten strafsatzändernden Umstände schon in die Hauptfrage aufzunehmen oder zum Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage zu machen sind, liegt nach § 316 iVm § 317 Abs 2 StPO grundsätzlich im Ermessen des Schwurgerichtshofes. Für den Fall der Stellung einer diese qualifizierenden Umstände mitumfassenden Hauptfrage genügt es, daß die Geschworenen auf die Möglichkeit der Bejahung der Hauptfrage mit der Einschränkung, daß die genannten Qualifikationsmerkmale nicht vorliegen (§ 330 Abs 2 StPO), in der Rechtsbelehrung hingewiesen werden (Mayerhofer StPO4 § 316 E 8), welchem Gebot die im vorliegenden Fall erteilte Rechtsbelehrung entspricht (S 1 derselben).
Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte im Zuge der noch nicht abgeschlossenen Abnötigung des Geldes den Pfefferspray als Waffe einsetzte. Unter Heranziehung dieses Nichtigkeitsgrundes bekämpft der Beschwerdeführer in Form einer im Geschworenenverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Laienrichter und übergeht hiebei die wiederholten Depositionen des Tatopfers, wonach er von Beginn der inkriminierten Tathandlung an zwei Waffen (gemeint: die Pistolenattrappe und den Pfefferspray) in den Händen hielt (S 163:
"während des gesamten Ablaufes"; vgl auch S 431, 432, 434, 440 und 442).
In der Subsumtionsrüge (Z 12, nominell Z 11 lit a) behauptet der Beschwerdeführer abermals die Verwendung des Pfeffersprays zu einem Zeitpunkt, als die Raubhandlung bereits beendet gewesen sei. Er führt damit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß aus, muß doch die behauptete fehlerhafte Subsumtion aus dem Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit dem Gesetz hervorgehen. Nach dem Verdikt der Laienrichter setzte der Angeklagte aber den Pfefferspray beim Versuch ein, damit dem Bankbeamten Bargeld abzunötigen.
Mit dem weiteren unter diesem Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Beschwerdeeinwand, Wilhelm S***** hätte sich lediglich durch die vorgehaltene Spielzeugpistole, nicht aber durch den Pfefferspray bedroht gefühlt, ergeht sich der Beschwerdeführer abermals in aktenfremden Spekulationen, stellte doch das Tatopfer bei der Schilderung der Nötigungshandlungen des Angeklagten unmißverständlich auf die Bedrohung sowohl durch eine (später sich als Attrappe herausstellende) Pistole als auch durch den Pfefferspray ab.
Im übrigen wäre es irrelevant, ob das Opfer eine konkrete Drohung tatsächlich ernstgenommen oder sich gar gefürchtet hat (Kienapfel BT II3 § 142 RN 53), solange nur die eingesetzte Drohung - wie im vorliegenden Fall von den Laienrichtern den Instruktionen entsprechend (S 18 f der Rechtsbelehrung) angenommen - tätergewollt den Anschein der Ernstlichkeit erwecken und vom Genötigten ernstgenommen werden soll (Kienapfel BT I4 § 105 RN 42; Leukauf/Steininger StGB3 § 74 RN 21).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, wobei es bei der Strafbemessung das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen erschwerend wertete; mildernd berücksichtigte es hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, daß es teilweise beim Versuch blieb, die (objektive) Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Raubbeute und die Entschuldigung bei den Opfern.
Der dagegen erhobenen Berufung zuwider hat das Geschworenengericht die festgestellten Strafzumessungsgründe zutreffend gewichtet und eine sowohl dem objektiven Unrecht als auch der personalen Täterschuld entsprechende Sanktion gefunden, zu deren Reduktion sich der Oberste Gerichtshof auch in Abwägung der Konsequenzen für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft nicht bestimmt findet, wird doch der den Angeklagten als Gendarmeriebeamten treffende weitere Nachteil des Amtsverlustes (§ 27 StGB) dadurch relativiert, daß er in dieser beruflichen Position verpflichtet ist, strafbare Handlungen zu verhindern (§ 32 Abs 3 StGB).
Daß die - auch nach den Einlassungen des Angeklagten keinesfalls aus Unbesonnenheit spontan gesetzte (S 410) - Tat zur Finanzierung eines Auslandsurlaubes dienen sollte, kann ernstlich ebensowenig als zusätzlich mildernd ins Treffen geführt werden, wie eine mit zunehmender Verrohung der Gesellschaft einhergehende (vorgeblich) erhöhte Gewaltbereitschaft von Exekutivorganen und der Umstand, daß es der Rechtsmittelwerber als Gendarmeriebeamter unterließ, seine Dienstwaffe bei der Tat zum Einsatz zu bringen.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)