OGH 15Os19/99

OGH15Os19/991.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael Stefan K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Dezember 1998, GZ 35 Vr 607/98-41, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung bewilligt.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der Angeklagte Michael Stefan K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 22 StGB wurde er in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.

Nach Verkündung des Urteils erbat Michael Stefan K***** drei Tage Bedenkzeit (S 343). Der Verteidiger des Angeklagten, Dr. Robert P*****, meldete mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1998 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an. Diese Eingabe wurde aber erst am 22. Dezember 1998 in der Einlaufstelle des Landesgerichtes Salzburg überreicht (ON 42).

Mit Beschluß vom 11. Jänner 1999 (ON 43) wies das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO wegen verspäteter Anmeldung zurück. Dieser Beschluß und eine Urteilsausfertigung wurden dem Verteidiger am 14. Jänner 1999 zugestellt (RSa bei S 367).

Mit am 25. Jänner 1999 persönlich beim Landesgericht Salzburg überreichtem Schriftsatz beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung und holte zugleich die Anmeldung der Rechtsmittel nach.

Inhaltlich dieses Antrages hat Rechtsanwalt Dr. Robert P***** die Rechtsmittelanmeldung am 21. Dezember 1998 in seiner Kanzlei verfaßt. Nachdem er diese unterfertigt hatte, übergab er sie seiner Sekretärin Erika G***** mit dem Auftrag, diese noch am 21. Dezember 1998 eingeschrieben bei der Post aufzugeben. Aus Versehen kam die bereits langjährig in ihrem Beruf tätige und sonst zuverlässige Kanzleikraft der Anweisung nicht nach, sondern legte das Schriftstück in die "Gerichtspostmappe", wodurch es erst am nächsten Tag von einem Vertreter der Kanzlei bei Gericht überreicht wurde.

Dieses Vorbringen wurde durch eine eidesstattliche Erklärung der Erika G***** nachgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Das Wiedereinsetzungsbegehren ist berechtigt.

Das einmalige Fehlverhalten einer sonst verläßlichen Angestellten war für den Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Robert P*****, ein nicht voraussehbarer, demnach unabwendbarer Umstand, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, innerhalb offener Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung anzumelden.

Der Vertreter des Angeklagten erlangte erst durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 14. Jänner 1999 Kenntnis von der Versäumung der Frist, sodaß der am 25. Jänner 1999 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag - entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - rechtzeitig im Sinne des § 364 Abs 1 Z 2 StPO überreicht wurde (Mayerhofer StPO4 § 364 EGr 66).

Da somit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, war dem Antrag - der Stellungnahme der Generalprokuratur entsprechend - Folge zu geben.

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