OGH 3Ob26/99s

OGH3Ob26/99s24.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Claudia S*****, geboren am *****, Christine S*****, geboren am *****, und Alexandra S*****, geboren am *****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, infolge "außerordentlicher Revisionsrekurse" der Minderjährigen und des Vaters Dr. Harald S*****, dieser vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. Dezember 1998, GZ 45 R 509/98f-73, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Minderjährigen wird zurückgewiesen.

2. Der Akt wird im übrigen dem Erstgericht zur Vorlage der mit den ordentlichen Revisionsrekursen verbundenen Anträgen gemäß § 14a Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die drei Minderjährigen beantragten am 26. Februar 1996 (ON 8), ihren Vater zur Bezahlung eines "Unterhaltssonderbedarfs" von insgesamt 280.313 S zu verpflichten. Keiner der auf jedes Kind entfallenden Teilbeträge übersteigt 260.000 S.

Im dritten Rechtsgang erkannte das Erstgericht den drei Kindern einen Sonderbedarf von insgesamt 110.578 S zur Finanzierung von Zahnregulierungskosten zu, wies jedoch deren auf weitere Ausgaben für andere Zwecke gestütztes Mehrbegehren ab (ON 65).

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen wenden sich die "außerordentlichen Revisionsrekurse" der Minderjährigen und des Vaters. Im Schriftsatz der Minderjährigen wird außerdem "aus anwaltlicher Vorsicht in eventu" der Antrag gestellt, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch dahin ändern, daß "die ordentliche Revision" (gemeint offensichtlich: der ordentliche Revisionsrekurs) doch für zulässig erklärt werde, und es wird zugleich der ordentliche Revisionsrekurs ausgeführt. Dementgegen wird im "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses einleitend dargelegt, das Gericht zweiter Instanz habe über insgesamt 290.313 S abgesprochen. Es habe "eine Addition der einzelnen Streitwerte stattzufinden", weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs wegen Überschreitens des Grenzwerts von 260.000 S nach § 14a Abs 1 AußStrG zulässig sei. Werde diese Ansicht nicht geteilt, sei der Rechtsmittelschriftsatz "als Antrag nach § 14a AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu werten und dem Rekursgericht vorzulegen".

Diese Rechtsmittel legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der (primär erhobene) "außerordentliche Revisionsrekurs" der Kinder ist unzulässig; im übrigen ist der Akt dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung der Rechtsmittel zurückzustellen.

1. Die Summe des geltend gemachten Sonderbedarfs beruht auf den Unterhaltsansprüchen dreier Kinder. Keiner der auf jedes Kind entfallenden Teilbeträge übersteigt 260.000 S. Daß die für drei Kinder geltend gemachten Sonderbedarfsansprüche, die auf verschiedenen Unterhaltsansprüchen beruhen, nicht zusammenzurechnen sind, ergibt sich aus der rechtlichen Selbständigkeit und dem daraus folgenden rechtlichen Sonderschicksal jedes einzelnen Unterhaltsanspruchs.

Auf den angefochtenen Beschluß vom 9. Dezember 1998 sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der Fassung der WGN 1997 BGBl 140 anzuwenden. Bei einem Entscheidungsgegenstand, der insgesamt 260.000 S nicht übersteigt, existiert gemäß § 14a Abs 1 AußStrG kein "außerordentlicher Revisionsrekurs" mehr. Es kann vielmehr nur ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag an das Rekursgericht, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern und einen solchen doch für zulässig zu erklären, eingebracht werden.

Der Oberste Gerichtshof ist daher aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 BGBl 140 nicht berufen, über den primär erhobenen, aber unzulässigen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Minderjährigen meritorisch zu entscheiden, weshalb dieses Rechtsmittel gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.

2. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters soll dagegen nach seiner eingangs wiedergegebenen Prozeßerklärung nur dann als solcher behandelt werden, wenn die einzelnen Sonderbedarfsansprüche zusammenzurechnen wären, was, wie aus den Erörterungen zu 1. folgt, nicht der Fall ist. Der Oberste Gerichtshof hat daher aufgrund der zu

1. dargestellten Rechtslage nach der WGN 1997 BGBl 140 über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters nicht zu entscheiden. Dieses Rechtsmittel ist vielmehr - entsprechend der Eventualmeinung des Vaters - als ordentlicher Revisionsrekurs verbunden mit einem Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG zu behandeln und gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen, weshalb der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist. Dasselbe gilt für den gesetzmäßigen, wenngleich bloß "aus anwaltlicher Vorsicht" eingebrachten gleichartigen Eventualantrag der Minderjährigen.

Stichworte