Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Diese ist jedoch nach einem schon stattgefundenen Eingriff in die Ehre des Klägers zu vermuten (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 73). Die Rechtsverletzung ist Indiz für künftige Rechtsverletzungen (so schon SZ 50/111 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1294). Zur Schlüssigkeit des Unterlassungsausspruchs mußte die Klägerin nur die schon stattgefundene Ehrverletzung behaupten. Es oblag den Beklagten, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (so schon SZ 52/99 uva).
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