OGH 10ObS426/98i

OGH10ObS426/98i26.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag Günter Kaiser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und OR Dr. Walter Wotzel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa H*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 1998, GZ 11 Rs 208/98g-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. Februar 1998, GZ 24 Cgs 182/97d-5, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Klägerin auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 Z 1 lit d (idF nach Art I Z 86 SRÄG 1993 BGBl 335) bejaht. Ebenfalls zutreffend haben dabei die Vorinstanzen auch auf die Entscheidung 10 ObS 202/97x (= ZASB 1998, 4 = infas 1998 S 21 = RS0108427, 0108428) Bedacht genommen. Daß es sich dabei dort um einen Fall geschiedener Eheleute nach § 49, hier hingegen nach § 55 EheG handelt, kann keine unterschiedliche Beurteilung begründen, zumal § 258 Abs 4 ASVG (Einleitungssatz) alle Fälle von Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung (nach welcher Gesetzesstelle des EheG auch immer) gleich behandelt. Damit ist aber davon auszugehen, daß das nomen legale (Unterhalts-)Bedarf einschränkend dahin auszulegen ist, daß es nur auf den faktischen (tatsächlichen: AB 968 BlgNR 18. GP, 1) Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Anspruch ankommt. Nach § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG kommt es vielmehr nur darauf an, ob der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes dem Überlebenden regelmäßige Zahlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs leistete. An dieser Rechtsauffassung hat der Senat im übrigen erst jüngst auch in einer weiteren Entscheidung, nämlich zu 10 ObS 74/98z, ausdrücklich festgehalten.

Da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen der am 5. 10. 1978 geschiedene und am 16. 3. 1996 verstorbene Ehegatte der Klägerin dieser trotz (beiderseitigen) Unterhaltsverzichtes anläßlich der Scheidung bereits ab Mitte 1980 bis zu seinem Ableben freiwillig und regelmäßig Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich S 4.000 leistete, kann es darauf, daß die Klägerin keinen gerichtlichen Unterhaltstitel hat und (zumindest in den letzten Jahren vor dem Tod) auch über ein höheres Einkommen als der Verstorbene selbst verfügte, nicht ankommen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision würden gerade darauf hinauslaufen, die Frage des Unterhaltsbedarfs dem Grunde und der Höhe nach einer materiellen Prüfung den Sozialversicherungsträger bzw (im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit) den Sozialgerichten neuerlich zu überbürden, was jedoch nach den zitierten Entscheidungen des Senates gerade hintangehalten werden soll.

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen. Die Abweisung des Begehrens auch auf Leistung von Kinderzuschuß ist unbekämpft geblieben und damit nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Auch gegen die gemäß § 89 Abs 2 ASGG aufgetragene vorläufige Zahlung wird in der Revision nichts vorgebracht.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil sich die Klägerin mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligte und ihr Kosten hiefür somit nicht erwachsen sind.

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