OGH 10ObS328/98b

OGH10ObS328/98b26.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter Kaiser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Walter Wotzel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Keziban Ü*****, 2. mj. Sibel Ü*****, geb. 14. April 1981, 3. mj. Emine Ü*****, geb. 7. Februar 1985, 4. mj. Cihan Ü*****, geb. 16. Februar 1987, alle *****, alle vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwen- und Waisenpension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 1998, GZ 9 Rs 101/98h-31, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Dezember 1997, GZ 14 Cgs 19/96b-26, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß (Punkt II.) wird aufgehoben und in der Sache selbst unter Berücksichtigung der rechtskräftigen teilweisen Klagezurückweisung durch das Berufungsgericht (Punkt I.) dahin zu Recht erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es zu lauten hat:

"1.) Die beklagte Partei ist schuldig,

a.) der erstklagenden Partei ab 4. 10. 1994 eine Witwenpension nach dem verstorbenen Kamil Ü***** zu gewähren, und zwar von S 2.029,20 monatlich ab 4. 10. 1994 bzw von S 2.086,-- monatlich ab 1. 1. 1995;

b.) den zweit- bis viertklagenden Parteien ab 4. 10. 1994 eine Waisenpension nach dem verstorbenen Kamil Ü***** zu gewähren, und zwar von jeweils S 811,70 monatlich ab 4. 10. 1994 bzw von jeweils S 834,40 monatlich ab 1. 1. 1995.

2.) Die Begehren der erstklagenden Partei, eine (gegenüber Punkt 1 a) höhere Witwenpension, bzw der zweit- bis viertklagenden Partei, eine (gegenüber Punkt 1 b) höhere Waisenpension sowie eine Ausgleichszulage zur Waisenpenison zu gewähren, wird abgewiesen.

3.) Die klagenden Parteien haben die Prozeßkosten erster Instanz selbst zu tragen."

Die klagenden Parteien haben die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin ist die Witwe nach dem am 4. 10. 1994 bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückten Kamil Ü*****; die Zweit- bis Viertkläger sind dessen hinterbliebene Kinder. Der Verstorbene hat lediglich 52 österreichische und 73 türkische Versicherungsmonate erworben.

Mit Bescheid vom 24. 10. 1995 anerkannte die Beklagte den Anspruch der Erstklägerin auf Witwenpension in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe (Beilage./A). Mit drei weiteren Bescheiden vom 25. 10. 1995 anerkannte die Beklagte die Ansprüche der Zweit- bis Viertkläger auf Waisenpension in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe; ein Anspruch der Zweit- bis Viertkläger auf Ausgleichszulage wurde jeweils verneint (Beilagen./B bis ./D).

Mit ihrer Klage - soweit im Rekursverfahren noch relevant - begehren die Erstklägerin eine Witwenpension bzw die Zweit- bis Viertkläger eine Waisenpension zuzüglich Ausgleichszulage, jeweils in gesetzlicher Höhe ab 4. 10. 1994, und machen geltend, die Beklagte wäre von einer zu geringen Bemessungsgrundlage ausgegangen. In die Bemessungsgrundlage wären bei richtiger Anwendung des § 238 Abs 1 ASVG die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus allen vorhandenen Beitragsmonaten, also auch jenen aus dem Stichtagsjahr 1994 einzubeziehen, weil weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen. Gerade im Jahr 1994 hätte der Verstorbene höhere monatliche Einkünfte gehabt.

Die Beklagte wendete ein, daß Beitragsgrundlagen aus dem Jahr 1994 in der Bemessungsgrundlage keine Berücksichtigung finden. In den Bemessungszeitraum fielen gemäß § 238 Abs 1 ASVG nämlich nur Beitragsgrundlagen bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag (1. 11. 1994) liegenden Kalenderjahres (1993).

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es schloß sich der Argumentation der Beklagten an, wonach Bemessungsgrundlagen (gemeint: Gesamtbeitragsgrundlagen) aus dem Kalenderjahr, in dem der Stichtag liege, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien (§ 238 Abs 1 ASVG); andernfalls bliebe kein Anwendungsbereich für die Bestimmung des § 241 ASVG.

Das Berufungsgericht gab - soweit für das Rekursverfahren relevant - der Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zurück. Lägen - wie im vorliegenden Fall - weniger als 180 Beitragsmonate vor, dann sei die Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate, zu bilden. Der Bemessungszeitraum sei gemäß § 238 Abs 1 Satz 2 ASVG - anders als im Fall des Vorliegens von 180 Beitragsmonaten gemäß § 238 Abs 1 Satz 1 ASVG - nicht mit dem Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres begrenzt. Abzustellen sei vielmehr auf die "vorhandenen" Beitragsgrundlagen; schon die grammatikalische Auslegung gebiete daher die Berücksichtigung aller Beitragsgrundlagen. Auch den Gesetzesmaterialien zur 33. und 51. ASVG-Novelle könne keine andere Auslegung entnommen werden. Die Auffassung der Beklagten, daß § 241 ASVG bei Berücksichtigung aller Beitragsmonate sinnentleert wäre, möge zutreffen; dabei handle es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des § 238 ASVG im Rahmen der 51. ASVG-Novelle. Da die maßgeblichen Beitragsgrundlagen (aus dem Jahr 1994) noch nicht feststünden, habe eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zu erfolgen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt. Es kann sogleich in der Sache selbst erkannt werden, weil die Streitsache zur Entscheidung reif ist (§ 519 Abs 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger begehren Leistungen aus der Pensionsversicherung, und zwar Hinterbliebenenpensionen aus dem Versicherungsfall des Todes (§ 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Strittig ist im vorliegenden Fall die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wobei (unstrittig) davon auszugehen ist, daß weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen. Die maßgebliche Bestimmung des § 238 Abs 1 ASVG lautet wörtlich:

"Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242 bzw § 244a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende der letzten vor dem Stichtag oder den Bemessungszeitpunkt gemäß den §§ 261b oder 284b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden."

Die Rekurswerberin wendet sich zurecht gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß bei Vorliegen von weniger als 180 Beitragsmonaten auch jene Gesamtbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien, die im Kalenderjahr des Stichtages liegen.

Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Entscheidender als von der Dauer der Versicherungszeit hängt die Höhe der Pension von der Bemessungsgrundlage ab. Während aufgrund des Vor-ASVG-Rechtes für die Bemessung der Pension der Gesamtdurchschnitt der Beitragsgrundlagen während des ganzen Versicherungsverlaufes maßgebend war (Durchrechnung), wohnte dem ASVG zunächst die Tendenz inne, für die Bemessung der Pension nach Möglichkeit die jeweils höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Dies kann natürlich nicht in der Form geschehen, daß sich jeder Pensionist den Zeitraum selbst aussucht, der ihm für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen persönlich am besten entspricht. Es wird vielmehr davon ausgegangen, daß die Versicherten jeweils gegen Ende ihrer beruflichen Karriere die höchsten Einkommen erzielen, weshalb zur Bildung der Bemessungsgrundlage im allgemeinen auf die Beitragsgrundlagen in den letzten Jahren vor dem Stichtag gegriffen wird. Damit wird auch erreicht, daß die Pension (bei geschlossenem Versicherungsverlauf) den Pensionisten die Fortsetzung des in der Aktivität zuletzt erreichten Lebensstandards ermöglicht (insoweit zur Rechtslage vor der 51. ASVGNov. Teschner/Widlar, ASVG 1189).

Im ASVG-Recht stellt sich die Entwicklung der Berechnung der Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung - in einem Rückblick abrißartig betrachtet - wie folgt dar (Teschner/Widlar aaO 1189 f):

Die 28. Novelle veränderte die Rechtslage von Grund auf, und zwar dadurch, daß auf dem Weg über durchschnittlich tägliche Beitragsgrundlagen durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlagen zu bilden waren und aus diesen die Bemessungsgrundlage zu ermitteln war.

Die 30. Novelle hat im Zusammenhang mit der Verkürzung des Anpassungszeitraumes und im Interesse einer rascheren, weil einfacheren Leistungsbemessung angeordnet, daß bei der Bildung der Bemessungsgrundlage die Versicherungsmonate aus dem Kalenderjahr, in dem der Stichtag liegt, außer Betracht zu bleiben haben. Es liegt auf der Hand, daß diese Änderung nicht ohne mitunter entscheidenden Einfluß auf die Höhe der Pension, und zwar nach beiden Richtungen, blieben.

Im Zuge der Pensionsreform (40. Novelle) kam es zu einer neuerlichen, sehr einschneidenden Änderung, nämlich zur Verlängerung des Bemessungszeitraumes von 60 auf 120 Versicherungsmonate.

Mit der 44. Novelle wurde ein neues Bemessungssystem mit einer variablen, vom Lebensalter abhängigen Bemessungszeit eingeführt.

Die 49. Novelle brachte die Wahrung der Bemessungsgrundlage für arbeitssuchende Frauen ab dem 45. Lebensjahr bzw Männer ab dem 50. Lebensjahr.

Mit der 51. Novelle (Pensionsreform 1993) trat schließlich an Stelle der Vielzahl der bisher geltenden verschieden berechneten Bemessungsgrundlagen im wesentlichen eine Bemessungsgrundlage, berechnet aus den einkommensmäßig höchsten 180 aufgewerteten durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen. Maßgeblich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres.

Deklariertes Ziel des Gesetzgebers war es sohin schon in der 30. Novelle, das Pensionsfeststellungsverfahren wesentlich zu verkürzen. Dieses Vorhaben sollte damit erreicht werden, daß für die Bemessungsgrundlage nur Zeiten vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Stichtag liegt, zu berücksichtigen sind (RV 965 BlgNR 13. GP 17). Durch die 51. Novelle sollte anstelle der Vielzahl der bis dahin geltenden Bemessungsgrundlagen im wesentlichen eine Bemessungsgrundlage treten. Das bereits in der 30. Novelle angesprochene Ziel, das Pensionsfeststellungsverfahren zu verkürzen, wurde nicht aufgegeben. In der Regierungsvorlage zur 51. Novelle wurde ausdrücklich festgehalten (RV 932 BlgNR 18. GP 36):

"Maßgeblich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres. Bei Vorliegen von mindestens 180 Beitragsmonaten in diesem Zeitraum ergibt sich die Bemessungsgrundlage durch Teilung aller Beitragsgrundlagen einschließlich der Sonderzahlungen in den einkommensmäßig besten 180 Beitragsmonaten durch die Zahl 210. Sind weniger als 180 Beitragsmonate vorhanden, wird die Summe der Beitragsgrundlagen durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der vorhandenen Beitragsmonate geteilt."

Hieraus ist erkennbar, daß der Gesetzgeber mit der 51. Novelle keinen unterschiedlichen Bemessungszeitraum einführen wollte, je nach dem, ob mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen. Für beide Fälle sollte vielmehr auch in Hinkunft der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblich sein. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen liegt demnach nur in der Zahl der berücksichtigten Beitragsmonate und im Teiler (vgl auch § 113 Abs 1 Satz 2 BSVG; § 122 Abs 1 Satz 2 GSVG).

Gegen die Annahme eines unterschiedlichen Bemessungszeitraumes, je nach dem ob mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen, spricht schon der Aufbau der Bestimmung, die die beiden Fälle innerhalb eines Absatzes unmittelbar aneinanderreiht, sodaß mit der Rekurswerberin davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber erkennbar den zweiten Fall nur ergänzend anfügte, ohne vom grundlegend festlegenden Bemessungszeitraum abzugehen. Die "vorhandenen" Beitragsmonate im Sinne des § 238 Abs 1 Satz 2 ASVG müssen daher ebenfalls, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu sein, im Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres liegen. Nur eine solche, dem Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik einerseits und dem Gesetzeszweck andererseits entsprechende Auslegung gewährleistet - soweit dies bei einer unterschiedlichen Zahl an Beitragsmonaten möglich ist - eine Gleichbehandlung der betroffenen Leistungswerber. Einen Verstoß gegen den Wortsinn des Ausdrucks "vorhandenen" vermag der Senat entgegen der Annahme der Rekursgegner nicht zu erblicken. Der Ausdruck "vorhandenen" bezieht sich auf jene unter 180 liegende Zahl von Beitragsmonaten, die im genannten Bemessungszeitraum liegen.

Zutreffend wies schon das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 241 ASVG hin. Diese regelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage "in besonderen Fällen", worunter sie jene versteht, in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht nach § 238 Abs 1 ASVG ermitteln läßt. Dies tritt in jenen Fällen ein, in denen im Bemessungszeitraum gem § 238 Abs 1 ASVG keine anrechenbaren Beitragsmonate vorhanden sind (SVSlg 23.247, 23.248). Wäre mit dem Berufungsgericht und der Beklagten gemäß § 238 Abs 1 Satz 2 ASVG auch auf Beitragsmonate außerhalb des genannten Bemessungszeitraumes abzustellen, bedurfte es der Bestimmung des § 241 ASVG nicht. Für ein vom Berufungsgericht angenommenes Redaktionsversehen des Gesetzgebers bezüglich der Bestimmung des § 241 ASVG bestehen ebensowenig Anhaltspunkte wie für die Annahme, der Gesetzgeber wollte in § 238 Abs 1 ASVG für Leistungswerber unterschiedliche Bemessungszeiträume schaffen.

Dem Rekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil - unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen teilweisen Klagezurückweisung des Berufungsgerichtes hinsichtlich Ansprüchen der Kläger, die nicht Gegenstand der Bescheide der Beklagten waren - wiederherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die bekämpften Bescheide gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten sind. Dies hat zur Folge, daß den Klagebegehren jedenfalls insoweit stattzugeben ist, als die Ansprüche der Kläger nach dem Inhalt der Bescheide zu Recht bestehen, weil das Urteil an die Stelle der Bescheide tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Witwenpension und Waisenpensionen bestünde (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 392, 493 mwN; ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/18, zuletzt etwa SSV-NF 10/134).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Kläger haben mit ihrer Klage nicht mehr erreicht, als die Beklagte in ihren Bescheiden zuerkannt hatte.

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