OGH 6Nd511/98

OGH6Nd511/9814.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der beim Landesgericht Salzburg zu 2 Cg 168/98z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhild M*****, vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Sabine L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Kreibich, Bixner, Kleibel Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen 270.646,-- S, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Delegierungsantrag wird Folge gegeben.

Anstelle des Landesgerichtes Salzburg wird das Landesgericht Klagenfurt als das zur Verhandlung und Entscheidung zuständige Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 11. 5. 1998 bei dem nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten örtlich zuständigen Gericht (dem LG Salzburg) eingebrachten Klage 270.646 S. Sie machte zum Beweis ihres Vorbringens sechs Zeugen namhaft und führte bei fünf Zeugen eine Zustelladresse (Aufenthaltsort oder Ort der Berufstätigkeit) jeweils in Kärnten, also im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt, an. Eine beantragte Zeugin ist in Graz wohnhaft oder berufstätig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und machte für ihr Prozeßvorbringen einen schon von der Klägerin nominierten, in Klagenfurt aufhältigen Zeugen namhaft und weiters noch ihren Ehegatten, der wie die Beklagte selbst den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Salzburg hat. Die Klägerin wohnt in Kärnten.

Die Klägerin beantragte zu Beginn der Streitverhandlung vom 13. 7. 1998 die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt und begründete diesen Antrag mit den geringeren Fahrzeiten und Zeitaufwendungen bei einer Gerichtszuständigkeit dieses Gerichts gegenüber derjenigen des Landesgerichtes Salzburg. Auch der Ehegatte der Beklagten sei in Klagenfurt gemeldet.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Ihr Ehegatte halte sich nur gelegentlich in Klagenfurt auf. Die Zufahrtszeit von Klagenfurt nach Salzburg betrage nur zwei Stunden, sodaß es zumutbar sei, "die Verhandlung in Salzburg abzuführen".

Das Prozeßgericht legt den Akt mit einer die Delegierung befürwortenden Stellungnahme vor.

Rechtliche Beurteilung

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann nach Gerichtsanhängigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden als das örtlich zuständige Gericht. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß eine Delegierung nur im Ausnahmefall in Frage kommt. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung darf nur durchbrochen werden, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten der antragstellenden Partei lösen läßt. Dies ist hier der Fall. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn sich dadurch eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit erreichen läßt (7 Nd 508/97 uva). Die Zweckmäßigkeit wird in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bejaht, wenn die beantragten Zeugen oder zumindest die Mehrzahl der Zeugen und zumindest eine Partei ihren Wohnort im Sprengel des Gerichts haben, an das delegiert werden soll (8 Nd 7/87; 7 Nd 1/94; 7 Nd 502/98 uva). Die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (7 Nd 501/92 ua).

Im vorliegenden Fall haben fünf von sieben Zeugen, die Klägerin und der Klagevertreter die Zustelladresse in Kärnten (unstrittig in der näheren Umgebung Klagenfurts). Auch bei der in Graz aufhältigen Zeugin wäre die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt verfahrensökonomisch. Es liegen daher ausreichende, eine Delegierung rechtfertigende Zweckmäßigkeitsgründe vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte