Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend ausgeführt, daß eine Klage nicht ausdrücklich als Hypothekarklage bezeichnet sein muß, um als solche gewertet werden zu können. Der geltend gemachte Anspruch wird durch die Ableitung des Begehrens aus dem vorgetragenen Sachverhalt charakterisiert. Nach den Klagebehauptungen muß die Pfandsache zum Vermögen des Beklagten gehören (EvBl 1985/112; RIS-Justiz RS0011456).
Insoweit der Rekurswerber im vorliegenden Fall gerade diese zuletzt genannte Voraussetzung vermißt und darauf allein die Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels gründet, ist er zunächst darauf zu verweisen, daß in der Auslegung des Prozeßvorbringens im allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt (RIS-Justiz RS0044273). Im übrigen genügt es aber, auf Seite 4 der Klage hinzuweisen, auf der sich das vom Rekurswerber vermißte Vorbringen der Klägerin ohnehin befindet ("Ob der Liegenschaft der beklagten Partei......").
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