OGH 7Ob305/98y

OGH7Ob305/98y1.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 54.413,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 1998, GZ 37 R 262/98y-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 31. Oktober 1997, GZ 6 C 115/97s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat bei der klagenden Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die ARB 1988 zugrundeliegen. Deren Art 17 Abs 3.2.2 und 3 lauten:

"Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bedingt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, daß der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmißbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und daß er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft nach Alkohol untersuchen, sich von einem Arzt vorführen oder sich Blut abnehmen zu lassen, entspricht ... Leistungsfreiheit wegen der Obliegenheiten nach 3.2. besteht nur dann, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten."

Der Beklagte verschuldete "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" am 4. 4. 1994 auf der A 4 im Gemeindegebiet von W***** in der Nähe der Seilbahnbrücke einen Verkehrsunfall, in dem er zufolge extremer Unaufmerksamkeit und zufolge eines zu geringen Tiefenabstandes auf den von Lepomir J***** gelenkten LKW mit dem französischen Kennzeichen ***** auffuhr, wodurch der Letztgenannte und sein Beifahrer verletzt wurden. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalles mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes D***** nach § 88 Abs 1 und 3 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die besonders gefährlichen Verhältnisse wurden vom Strafgericht mit einer Übermüdung nach einem durchgehenden 24stündigen Dienst bei gleichzeitigem Genuß von 1,5 l normalem alkoholhältigen Bier in der Zeit von 17 Uhr des Vortages bis zum Unfall umschrieben. Eine Alkoholisierung des Beklagten mit einem 0,8 %o übersteigenden Blutalkoholgehalt bzw ein sogenannter Minderrausch konnte strafrechtlich nicht als erwiesen angenommen werden, weil er sowohl einen (Atemluft)Alkotest als auch eine Blutabnahme (zur Alkoholbestimmung) verweigerte und nur mit einer klinischen Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt einverstanden war, die seine Fahruntüchtigkeit ergab. Wohl aber konnte festgestellt werden, daß der Beklagte unmittelbar vor Fahrtantritt Bier, allerdings in nicht erweisbarem Ausmaß, konsumiert hat. Gegenüber dem Meldungsleger verantwortete der Beklagte seine Weigerung, sich einem Alkotest bzw einer Blutabnahme zur Bestimmung des Alkoholgehaltes unterziehen zu lassen, damit, daß er Personalvertreter sei und sich eine derartige Untersuchung nicht leisten könne.

Der im Strafverfahren den Beklagten verteidigende Rechtsanwalt teilte nach Verwerfung der Berufung des Beklagten dem zuständigen Referenten der klagenden Partei namens H***** mit, es sei keine Verurteilung wegen Alkohol, sondern nur wegen besonders gefährlicher Verhältnisse erfolgt. Der Beklagte werde dagegen eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, er (der Anwalt) ersuche um die Überweisung seiner Kosten von S 51.663,--. H*****, der juristisch ungebildet ist, überwies diesen Betrag in der Annahme, daß die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Rechtskraft der Verurteilung hemme.

Mit Schreiben vom 24. 10. 1995 wies die klagende Partei den Beklagtenvertreter auf ihre Leistungsfreiheit hin und forderte vom Beklagten den überwiesenen Betrag zurück. Mit Schreiben vom 29. 2. 1996 erklärte die klagende Partei gegenüber dem Beklagten, sie habe den Pauschalkostenbetrag, den das Bezirksgericht D***** eingefordert habe, von S 2.750,-- bezahlt und fordere vom Beklagten dessen Refundierung.

Die klagende Partei begehrte die Bezahlung von S 54.413,-- sA und brachte vor, sie habe diesen Betrag für die Verteidigung des Beklagten im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht D***** bezahlt. Im Hinblick auf die Alkoholisierung des Beklagten im Unfallszeitpunkt sei die klagende Partei gemäß den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen leistungsfrei. Es liege eine Obliegenheitsverletzung seitens des Beklagten vor, es sei nicht auf die Erreichung des gesetzlichen Grenzwertes von 0,8 %o an Alkohol im Blut abzustellen, sondern es stelle jede durch Alkoholkonsum bedingte Beeinträchtigung (gemeint ist wohl Fehlleistung) eine Obliegenheitsverletzung dar, darüber hinaus habe der Beklagte die Ablegung eines Alkotests und eine Blutabnahme zur Alkoholbestimmung verweigert. Die Zahlung an den Beklagten sei rechtsirrtümlich erfolgt, der Beklagte sei zur Rückzahlung des gezahlten Betrages verpflichtet.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, es sei nicht zutreffend, daß er sich im Zeitpunkt des Unfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe. Das aus Anlaß des Unfalls eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO sei rechtskräftig eingestellt worden. Es sei zwar eine Verurteilung des Beklagten erfolgt, nicht aber deshalb, weil sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und deshalb den Verkehrsunfall verschuldet habe. Eine Grundlage für eine Leistungsfreiheit der klagenden Partei bestehe nicht, darüber hinaus habe die klagende Partei trotz Kenntnis der angeblichen Ablehnungsgründe Zahlung geleistet.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Rechtlich führte es im wesentlichen aus, selbst wenn ein Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und der Umstand, daß sich der Beklagte in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung befunden hätte, nicht festgestellt werden konnte, sei das Strafgericht davon ausgegangen, daß für den Verkehrsunfall die Übermüdung des Beschuldigten sowie die verstärkt ermüdende Wirkung des konsumierten Biers und die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von jedenfalls 80 km/h ursächlich gewesen sei. Weiters habe das Strafgericht festgestellt, daß der Beklagte eine Untersuchung seiner Atemluft auf einen allfälligen Alkoholgehalt ebenso wie eine Blutabnahme zum selben Zweck verweigert habe. Er habe lediglich einer klinischen Untersuchung durch den herbeigeholten Polizeiamtsarzt unter vier Augen zugestimmt, der Arzt habe nach teilweise durchgeführter klinischer Untersuchung den Beschuldigten als durch Alkohol beeinträchtigt und fahruntüchtig befunden. Es sei der ausführlichen richterlichen Beweiswürdigung des Strafurteiles zu entnehmen, daß eine Beeinträchtigung durch Alkohol vorgelegen und deshalb die Verurteilung erfolgt sei. In der rechtlichen Beurteilung des Strafurteiles sei auch ausgeführt, daß der Beklagte den Verkehrsunfall unter besonders gefährlichen Verhältnissen verursacht habe, indem er sich im Unfallszeitpunkt in übermüdetem Zustand befunden, davor eine die Fahrtüchtigkeit nicht ausschließende Menge von 1,5 l Bier konsumiert, sich auf einer Autobahn befunden habe und mit 80 km/h unterwegs gewesen sei. Auch ein Blutalkoholgehalt von unter 0,8 %o könne eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit darstellen. Es habe sohin eine relevante Obliegenheitsverletzung des Beklagten bestanden, die ihn zur Rückzahlung der erbrachten Leistungen verpflichte.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Artikel 17 Punkt 3.2.2. ARB 1988 stelle nicht auf einen bestimmten Alkoholgrad im Blut ab, sondern nur darauf, ob sich der Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Aus dem Urteil des Strafgerichtes ergebe sich, daß zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß der Blutalkoholgehalt des Beklagten 0,8 %o erreicht oder sich dieser in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung befunden habe, es ergebe sich daraus aber sehr wohl, daß der Beklagte aufgrund seines langen Dienstes übermüdet gewesen sei und die Übermüdung durch die Wirkung des Alkohols verstärkt worden sei. Daraus folge, daß sich der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalles sehr wohl in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und schon aus diesem Grunde Leistungsfreiheit der klagenden Partei gemäß Artikel 17 Punkt 3. ARB 1988 bestehe. Die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol und der Blutabnahme sei nicht gerichtlich strafbar. Aus diesem Grund könnten diese Umstände weder im Spruch noch in den Tatsachenfeststellungen des Strafurteiles enthalten sein. Das Strafgericht sei aber nach seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung sehr wohl davon ausgegangen, daß der Beklagte nach dem Unfall sowohl den Alkotest als auch die Blutabnahme verweigert habe und seien diese Ausführungen als Feststellungen im Sinne des Artikel 17 Punkt 3. ARB 1988 anzusehen. Es bestehe daher auch aus diesem Grund Leistungsfreiheit der klagenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsmeinung basiert auf der Annahme eines groben Verschuldens des Beklagten im Sinne des § 61 VersVG (vgl auch die vom Berufungsgericht seiner Rechtsmeinung zugrundegelegte und zu dieser Bestimmung ergangene Entscheidung ZVR 1979/28). Ein grobes Verschulden des Beklagten am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalls wäre zwar aufgrund der Feststellungen gegeben, wurde aber von der beklagten Partei nicht als Grund für ihre Leistungsfreiheit herangezogen, vielmehr wurde diese allein auf eine Alkoholisierung des Beklagten bzw auf die Weigerung des Beklagten, seine Atemluft bzw sein Blut auf den Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, gestützt.

Die ARB 1988 schreiben ähnlich wie die AKHB Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall (Alkoholklausel) und nach diesem (... und er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, sich einem Arzt vorführen zu lassen, sich untersuchen oder sich einer Blutabnahme zu unterziehen) vor. Die Leistungsfreiheit tritt trotz Feststellung einer dieser Umstände aber erst ein, wenn der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt wird.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, außer wenn ihre Klauseln auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, sie sind daher grundsätzlich wie Verträge nach Maßgabe der §§ 914 f ABGB auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers, weil dies das Interesse des Vertrauensschutzes erfordert (vgl zuletzt JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990, 122 = VersR 1990, 445). Dabei ist nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen (vgl VR 1992, 183). Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken, dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes in der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert (vgl 7 Ob 26/97t, 7 Ob 218/97b sowie Harbauer, Rechtsschutzversicherung5 § 3 Rz 4).

Durch den Ausnahmetatbestand nach Art 17 Abs 3.2.2 der ARB 1988 soll der Rechtsschutzversicherer vor der Übernahme extrem hoher Risken geschützt werden, weil zufolge der mit einer Alkoholisierung verbundenen Enthemmung und dem damit verbundenen Teilverlust der Geschäftsfähigkeit des Versicherungsnehmers besonders im Straßenverkehr sowohl bei Verwaltungsstrafverfahren als auch bei gerichtlichen Strafverfahren ein besonderer Verfahrensaufwand und damit Kostenaufwand zu erwarten ist. Darüber hinaus ist ein Fahrtantritt in Kenntnis der Alkoholisierung bzw der Fahruntüchtigkeit nach der Lebenserfahrung als grob fahrlässig zu werten.

Die im vorliegenden Fall fehlende verwaltungsstrafbehördliche Verurteilung des Beklagten wegen Verweigerung eines Alkomatentests bzw Verweigerung einer Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes sowie die fehlende Feststellung eines 0,8 %o erreichenden Blutalkoholgehaltes im Unfallszeitpunkt steht aber aus folgenden Gründen der Leistungsfreiheit der klagenden Partei nicht entgegen. Das in der Formulierung des Punktes 3.2.2 des Art 17 der ARB 1988 gebrauchte Wort "und" ist zunächst im Sinne von "oder" zu verstehen, weil es sich bei der Obliegenheitsverletzung wegen Alkoholisierung um eine solche vor dem Versicherungsfall und jener der Verweigerung der Bestimmung des Alkoholgehaltes um eine solche nach dem Versicherungsfall handelt und somit zwei völlig verschiedene Tatbestände geregelt werden. Der letzte Absatz von Punkt 3 des Art 17 der ARB 1988 sieht als gesetzliches Erfordernis der Leistungsfreiheit des Versicherers zwar entweder eine verwaltungsstrafbehördliche oder eine strafgerichtliche Verurteilung vor; Sinn dieser zweiten Voraussetzung für diese Leistungsfreiheit des Versicherers kann aber zweifellos nicht die Bestrafung des Versicherungsnehmers, sondern nur eine entsprechende (sohin gesicherte) behördliche Feststellung sein, die Zweifel am inkriminierten Verhalten des Versicherungsnehmers beseitigt; ein Nachweis einer Weigerung, sich einem Alkomatentest oder einer Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes unterziehen zu lassen, soll in einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht mehr erbracht werden dürfen.

Bei der Verurteilung des Beklagten nach § 88 Abs 1 und 3 im Zusammenhang mit § 81 Z 1 StGB ist aber die Beeinträchtigung durch die zwar 0,08 %o Blutalkoholgehalt nicht erreichende aber dennoch gegebene Alkoholisierung für die Annahme der strafrechtlichen Qualifikation nicht wegdenkbar. Die gefährlichen Verhältnisse bestanden daher sowohl in der Übermüdung, als auch in einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung. Der Beklagte entging einer exakten Feststellung seiner Alkoholbeeinträchtigung nur durch seine Weigerung, sich einem Alkomatentest bzw einer Blutabnahme zu unterziehen. Da nach den vorangegangenen Darlegungen nicht die Bestrafung des Versicherungsnehmers, sondern die behördlich zweifelsfreie Feststellung der Weigerung Sinn der Ausschlußbestimmung ist, genügt aber deren Feststellung in der Begründung des Strafurteiles. Eine andere Auslegung würde dem Sinn der zitierten Bestimmung des Art 17 Abs 3 der ARB 1988 zuwiderlaufen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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