Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 66/167; EFSlg 73.038; 8 Ob 142/98k ua) dient das Pflegegeld, wie früher schon der Hilflosenzuschuß (RZ 1992/25), ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat, sei es im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, sei es bei der Berücksichtigung des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten. Ein krankheitsbedingter Sachaufwand des Unterhaltspflichtigen wird durch das Pflegegeld nicht abgedeckt (EFSlg 73.038), so daß die Gewährung von Pflegegeld der Berücksichtigung eines solchen Sachbedarfs nicht entgegensteht. Daß das Rekursgericht den gesundheitsbedingten Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen, der nach diesen Grundsätzen auch nicht vom Pflegegeld abgedeckt werden sollte, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen hat, ist durch die angeführte Rechtsprechung gedeckt. Ob aber der gesundheitsbedingte Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage. Ob das Verfahren zur Ermittlung dieses Sachverhalts mangelhaft war, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage des Prozeßrechts im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.
Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs der Minderjährigen, der sich gegen die Berücksichtigung des gesundheitsbedingten Mehraufwandes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage richtet, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
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