Spruch:
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. März 1997, GZ 1 d E Vr 2020/97-9, verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 141 Abs 1 StGB.
Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und dem Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das bezeichnete (gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigte) Urteil, mit dem über Josef K***** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurde, steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als die (alternativ gefaßte) Strafnorm des § 141 Abs 1 StGB entweder (nur) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen vorsieht.
Daher war in Stattgebung der vom Generalprokuratur dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Im erneuten Verfahrensgang wird im Fall einer abermaligen Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe bezüglich des Endes dieser neuen Probezeit das Verschlimmerungsverbot gemäß §§ 290 Abs 1, 292 StPO zu beachten sein. Da nämlich das erstgerichtliche Urteil bereits (entgegen der Feststellung in Punkt 1 der Endverfügung S 73 richtig am 18. März 1997) in Rechtskraft erwachsen und damit die dreijährige Probezeit in Gang gesetzt worden ist, wird diesfalls das Ende einer allfälligen neuen Probezeit datumsmäßig vom 17. März 1997 ausgehend festzusetzen sein (Mayerhofer StPO4 § 293 E 50; zuletzt 15 Os 69/96).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)