Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Hamid M***** wurde des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17. Juni 1998 in Berg versucht hat, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, nämlich 9.686,22 Gramm Rohopium (830 + - 124 Gramm Morphin) nach Österreich einzuführen, indem er es - in der Ladung des Sattelkraftfahrzeuges und des Auflegers mit den iranischen Kennzeichen TEH 18945 und TEH 18946 verborgen - über die Grenze nach Österreich zu bringen trachtete.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge zeigt keine formalen Begründungsmängel auf. Vielmehr bekämpft sie in Wahrheit bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter, die - getreu den Vorschriften der freien Beweiswürdigung gemäß § 258 Abs 2 StPO - in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse, unter besonderer Berücksichtigung der geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und denkmöglich, somit formell einwandfrei, den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Richtung begründet und dargelegt haben, warum sie einer erst in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortungsvariante, er sei zum Suchtgifttransport gezwungen gewesen, nicht geglaubt haben.
Daß der Angeklagte beabsichtigte, das tatverfangene Rohopium nach mehrfachen Ausfuhren aus und Einfuhren in europäische Länder erst in Deutschland zu verkaufen, ändert nichts daran, daß er es nach den Urteilsfeststellungen - und seinen eigenen Worten zufolge - zunächst vorsätzlich nach Österreich einführen wollte (21, 40, 117f), wodurch er den inkriminierten Verbrechenstatbestand erfüllt hat. Der Beschwerde zuwider nimmt die Begründung auch zur "Opiumsucht" des Beschwerdeführers Stellung und enthält aktenkonforme und hinreichende Konstatierungen zu seiner Persönlichkeit (US 3).
Die Beschwerde verkennt überdies, daß das Erstgericht vom Angeklagten nicht "konkrete Beweise für seine Ausführungen" verlangt hat, sondern daß er seine behauptete Opiumsucht in keiner Weise durch "konkrete glaubwürdige Angaben" zu belegen vermochte (US 6). Schließlich übergeht das Beschwerdevorbringen, daß sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht allein auf die "Täterpersönlichkeit" gründen, sondern gleichermaßen auch auf die "Art der Tatbegehung und die glaubwürdige Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter" gestützt werden (US 5 sechster Absatz), somit keineswegs auf "leere Floskeln".
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO).
Der in einer Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, er spreche sich "unter Hinweis auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Gründe" gegen eine Beschlußfassung nach § 285d StPO aus, genügt es, auf die Bestimmung des § 285d Abs 1 Z 2 StPO sowie auf die Tatsache zu verweisen, wonach (in der Regel) nur gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrügen zur Anordnung eines Gerichtstages führen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 61; EvBl 1997/154; 15 Os 97/98 uam).
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