Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen sogleich in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Ing.Klaus W***** enthält, wurde Josef K***** des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf eine Strafverfügung des Finanzamtes Bruck an der Leitha zu einer zusätzlichen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Ihm liegt zur Last, in Wien und anderen Orten Österreichs durch absprachegemäße Barzahlung an (den gesondert verurteilten) Dr.Heliodor G***** - für diesen war angesicht der von ihm insgesamt zu verantwortenden strafbestimmenden Wertbeträge die gerichtliche Zuständigkeit gegeben - für von diesem erbrachte Leistungen (Informationen verschiedener Art) und unter Verzicht auf Ausstellung von im Verkehr zwischen Kaufleuten gebotenen Rechnungen zu der von Dr.G***** zwischen 1.April 1986 und Juni 1994 im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmer, nämlich als Betreiber einer Auskunftei, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in fortgesetzten Tathandlungen, indem er die Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit sowie die Abgabe entsprechender Steuererklärungen (einschließlich erforderlicher Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung) unterließ, einerseits zu der in den Jahren 1985 bis 1992 tatsächlich bewirkten Verkürzung von 120.000 S Umsatzsteuer, 191.073 S an Einkommenssteuer und 74.241 S an Gewerbesteuer (B. 1. bis 8. des Urteilssatzes US 5 f), andererseits für die im Jahre 1993 zu bewirken versuchte Verkürzung von 30.000 S an Umsatzsteuer, 81.868 S an Einkommenssteuer und 18.126 S an Gewerbesteuer, beigetragen zu haben, wobei der - vom Angeklagten K***** zu verantwortende - strafbestimmende Wertbetrag 515.308 S beträgt.
Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte eine auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
In der Mängelrüge (Z 5) wie auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) verwahrt sich der Beschwerdeführer zunächst gegen seine in den erstgerichtlichen Feststellungen erfolgte Bezeichnung als "Kaufmann" (US 3 dritter Absatz, 10 vierter Absatz).
Mag es auch zutreffen, daß er nicht als Kaufmann im Sinne der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches gehandelt hat, sondern als "Einzelperson", die "eine Auskunftei betreibt", ist nicht erkennbar - auch die Beschwerde bringt dazu nichts Konkretes vor -, inwiefern dadurch eine entscheidende (also entweder für die Schuld oder für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsame) Tatsache in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes berührt wird, ist doch Beitragstäterschaft zu einem Finanzvergehen - zumindest in Form einer (hier aktuellen) intellektuellen Förderung - unabhängig von der beruflichen oder handelsrechtlichen Stellung des Beitragstäters möglich (vgl SSt 56/4). Ganz abgesehen davon ist der Beschwerdeführer als "Betreiber einer Auskunftei" gleich einem Kaufmann selbständig Erwerbstätiger im Sinn der Abgabengesetze.
Soweit der Nichtigkeitswerber aber in den weiteren Beschwerdeausführungen lediglich anhand einzelner, selektiv und isoliert aus dem Gesamtzusammenhang gelöster Passagen aus den in der Hauptverhandlung am 18.November 1997 von ihm selbst und dem damaligen Mitangeklagten Dr.G***** gewählten Verantwortungen behauptet, die Urteilsfeststellung, derzurfolge Dr.G***** von Anfang an mit K***** vereinbart hatte, daß die an ihn erfolgten Zahlungen in ihren Unterlagen nicht offiziell ausgewiesen werden sollten, damit nicht durch allfällige Kontrollmitteilungen seine Tätigkeit und sein dadurch erzieltes Einkommen aufgedeckt würden (US 9 unten bis 10 oben), finde im gesamten Beweisverfahren keine Deckung, sei unvollständig, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet und es bestehe zwischen den Entscheidungsgründen und den gerichtlichen Aussagen ein erheblicher Widerspruch, irrt er nicht nur über das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), sondern auch über die gesetzliche Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Während die zuerstgenannte Vorschrift das Gericht einerseits dazu verpflichtet, unter Verwertung des persönlich gewonnen Eindrucks sämtliche im Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnisse sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang sorgfältig auf ihre Beweiskraft zu prüfen, andererseits berechtigt, aus Wahrscheinlichkeitsschlüssen zu Tatsachenfeststellungen zu gelangen, genügt es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO, im Urteil in gedrängter Form die als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und jene Gründe anzuführen, welche zur Überzeugung dieser Annahme geführt haben (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 21 f, 24, 26 f; § 281 Z 5 E 5 ff, 145 ff).
Getreu diesen prozessualen Vorschriften hat das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - auf der Basis der gesamten Verfahrensergebnisse einen kausalen Tatbeitrag des Beschwerdeführers, wobei es dessen leugnender Verantwortung keinen Glauben schenkte, zum inkriminierten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung des Dr.G*****, welche ohne die tataktuelle Beitragshandlung des Angeklagten K***** keinesfalls so erfolgt wäre, wie sie tatsächlich geschehen ist, nämlich durch die Absicherung des Dr.G***** vor Entdeckung der illegalen - Abgabenhinterziehungen geradezu zwangsläufig in sich schließenden - Transaktionen durch Behörden (auch Sicherheitsbehörden haben gemäß § 81 FinStrG wahrgenommene oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangte Finanzvergehen der Finanzstrafbehörde mitzuteilen - vgl Entscheidung des VwGH in AnwBl 1997, 755) und die darin gelegene intellektuelle Bestärkung des Dr.G*****, mit mängelfreier Begründung konstatiert (US 9 ff iVm 12 f). Ein vom Nichtigkeitswerber zudem relevierter innerer Widerspruch liegt dann nicht vor, wenn - wie im konkreten Fall - neben dem vom Schöffengericht folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere (für den Angeklagten günstigere) Schlußfolgerungen möglich sind (Foregger/Kodek StPO7 S 424).
Sonach haftet dem bekämpften Urteil keiner der behaupteten formellen Begründungsfehler an, vielmehr trachtet der Beschwerdeführer bloß, teils durch Vernachlässigung der gebotenen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Beweistatsachen, teils durch eigenmächtige Akzentverschiebung isoliert betrachteter Verantwortungsteile nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage in Zweifel zu ziehen.
Das Gesagte gilt gleichermaßen für das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), deren Stoßrichtung (ebenso wie jene der Mängelrüge) erneut mit einzelnen, bereits in der Z 5 § 281 Abs 1 StPO ins Treffen geführten Argumenten nicht gegen die entscheidende Urteilsfeststellung (nämlich die kausale Beitragshandlung zur teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Abgabenhinterziehung des unmittelbaren Täters Dr.G*****) gerichtet ist, sondern nur gegen eine einzige Tatsachenkomponente (unterbliebene Ausstellung von Belegen für gelieferte "heiße Ware", um durch allfällige Kontrollmitteilungen nicht seine Tätigkeit und sein dadurch erzieltes Einkommen aufzudecken - vergleiche abermals US 9 unten bis 10 oben), aus der das Erstgericht im Zusammenhang mit einer Reihe anderer gewichtiger Umstände das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar und plausibel erschloß (vgl US 9 bis 13).
Sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen, nämlich über den vorsätzlichen Beitrag zur urteilsgegenständlichen Abgabenhinterziehung des Dr.G*****, werden damit jedenfalls nicht erweckt, zumal bei der gegeben Fallgestaltung allein schon der Verzicht auf Ausstellung von Rechnungen für jahrelang erbrachte Auskünfte für die Tragfähigkeit des Schuldspruchs spricht, mögen für die Beteiligten allenfalls auch noch andere Gründe maßgebend gewesen sein.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Hiefür wäre nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt ohne Bestreitung konstatierter Tatsachen erforderlich, sondern auch auf dessen Basis der Nachweis zu erbringen, daß dem Erstgericht bei Anwendung des konkreten Gesetzes ein Fehler unterlaufen ist. Andernfalls bekämpfen die Ausführungen bloß unzulässig die freie richterliche Beweiswürdigung und sind im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich (Mayerhofer aaO § 281 E 24, 26, 27 und 30).
Diesen prozessualen Vorschriften zuwider behauptet der Beschwerdeführer - gestützt auf einzelne Teile der nach seiner Meinung allein entscheidenden und glaubwürdigen Verantwortung des Dr.G***** in der Hauptverhandlung -, dieser hätte die in Rede stehenden Summen unter keinen Umständen und völlig unabhängig vom Verhalten des Nichtigkeitswerbers versteuert - urteilsfremd, es habe dadurch, daß keine Belege ausgestellt worden seien, keine ihm zurechenbare "Risikoerhöhung" gegeben, weshalb "jeder Raum für die diesbezügliche Mitverantwortung seinerseits fehle und er somit durch das ihm angelastete Verhalten die Abgabenhinterziehung Dr.G*****s weder ermöglicht noch erleichtert habe".
Solcherart gerät er aber - prozeßordnungswidrig - gerade mit jenen zentralen Urteilskonstatierungen in unlösbaren Widerspruch, welche ihm den bewußt geleisteten (kausalen) Beitrag zum inkriminierten Finanzvergehen des rechtskräftig verurteilten unmittelbaren Täters durch absprachegemäße Barzahlung unter Verzicht auf Ausstellung von Rechnungen anlasten, womit dessen Tätigkeit und - geradezu untrennbar damit verbunden - das daraus erzielte Einkommen verschleiert werden sollten (US 3, 9 ff iVm 12 f).
Ein anderer Vorwurf des Nichtigkeitswerbers knüpft lediglich spekulativ an die Erfahrungen des täglichen Lebens, denen zufolge "ein solcher Vorgang [daß es nämlich bei Geschäften zwischen Kaufleuten geboten sei, Rechnungen zu erstellen - US 10 dritter Absatz] nicht einmal auch nur annähernd flächendeckend als üblich bezeichnet werden kann". Indes wird der geltend gemachte materielle Anfechtungspunkt damit ebensowenig dem Gesetz gemäß dargetan wie mit dem (an sich richtigen) Einwand, "ein gesetzliches Gebot gibt es in dieser Richtung nicht". Dazu ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, daß gemäß § 11 Abs 1 UStG der - steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen ausführende - Unternehmer in der Tat bloß berechtigt ist, eine Rechnung auszustellen; nur wenn der Geschäftspartner, der Unternehmer sein muß, dies verlangt, besteht die Pflicht zur Rechnungsausstellung.
Zu der (hier neuerlich) geäußerten Kritik des Beschwerdeführers hinwieder, er sei niemals Kaufmann im rechtlichen Sinn gewesen, wurde bereits bei Erledigung der Mängelrüge Stellung genommen, sodaß darauf verwiesen werden kann.
Aus den dargelegten Gründen war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht des Rechtsmittelwerbers - die Nichtigkeitsbewerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zu der in der Äußerung erhobenen Kritik, die Generalprokuratur trete in ihrer Stellungnahme zwar für eine Beschlußfassung im Sinne des § 285d StPO ein, begründe aber diese Ansicht nicht, genügt der Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl ua Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), der eine (gleichartige) nicht begründete Stellungnahme der Generalprokuratur mit keinem Wort zu beanstanden fand, sondern bloß - aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit - deren Zustellung an die Verteidigung verlangt, welcher es anheimgestellt wird, in die Überlegungen einzutreten, ob und welche Reaktion darauf erforderlich ist (15 Os 21, 22/98).
Der in der Äußerung zudem vertretenen Meinung des Angeklagten K*****, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO müsse "jedenfalls" zur Anordnung eines Gerichtstages führen, ist verfehlt; denn nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen dazu (Mayerhofer aaO § 285a E 61; EvBl 1997/154 uam).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, daß über die zu den erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
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