Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:
Die Klägerin verweist darauf, daß die Erstbeklagte ihren Katalog zwar in erster Linie an den Fachhandel und die Gastronomie versendet, ihn aber in Einzelfällen auf Anforderung auch Verbrauchern zukommen läßt. Daraus schließt die Klägerin, daß eine "getrennte rechtliche Beurteilung" nicht möglich sei, weil es sich um ein und denselben Katalog handle. Da die Erstbeklagte ihre Sachgüter und Leistungen nicht ausschließlich Unternehmern anbiete, müsse das Unterlassungsgebot auch die Auszeichnung von Nettopreisen in Katalogen erfassen, die sich an Unternehmer richten.
Rechtliche Beurteilung
Damit verkennt die Klägerin, daß das Preisauszeichnungsgesetz nur die Information des privaten Verbrauchers über das Preisniveau sicherstellen will, weil sich Unternehmer diese Information meist ohnedies auf andere Weise verschaffen (337 BlgNR 18. GP 5). Das Preisauszeichnungsgesetz gilt nicht für Sachgüter und Leistungen, die ausschließlich Unternehmern angeboten werden (§ 1 Abs 3 Z 1 PrAG).
Ob eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung nach dem Preisauszeichnungsgesetz besteht, hängt demnach davon ab, wer Adressat des Angebots ist. Damit ist der jeweilige Adressat des Angebots gemeint; ein Gewerbetreibender, der sowohl Unternehmer als auch Verbraucher zu seinen Kunden zählt, kann sich, richtet sich sein Angebot an einen Unternehmer, auf die Angabe des Nettopreises beschränken, andernfalls - wenn Adressat seines Angebots ein Verbraucher ist - hat er gemäß § 9 Abs 1 PrAG den Bruttopreis anzugeben.
Dies gilt naturgemäß auch dann, wenn der Gewerbetreibende seine Waren und Leistungen in Katalogen anbietet. Auch dann ist er zur Angabe des Bruttopreises nur verpflichtet, wenn er den Katalog einem Verbraucher zukommen läßt. Erst damit - und nicht schon durch das bloße Vorhandensein des Katalogs - bietet er seine Waren und Leistungen einem Verbraucher an; das unterscheidet einen auf Anforderung zugesandten Katalog von Angeboten, die sich, wie zB Inserate, Postwurfsendungen oder Werbung in elektronischen Medien, an die Allgemeinheit richten. Den Beklagten kann die Angabe von Nettopreisen ohne gleichzeitige Angabe der Bruttopreise in Katalogen daher nur untersagt werden, wenn sie sich mit den Katalogen an Verbraucher wenden und ihnen damit ihre Waren und Leistungen anbieten. Dies ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes so eindeutig, daß trotz Fehlens einschlägiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3 mwN).
Die Befürchtung der Klägerin, die Beklagten wären wegen der Einschränkung des Unterlassungsgebotes nicht gehindert, den Katalog weiterhin an Verbraucher zu verschicken, vermag das von ihr begehrte Unterlassungsgebot nicht zu rechtfertigen. Wenn die Beklagten den Katalog auch in Zukunft Verbrauchern zukommen lassen, so kann die Klägerin einen Exekutionsantrag stellen. Damit riskieren die Beklagten, daß gegen sie Beugestrafen verhängt werden, wenn sie, wie die Klägerin behauptet, nicht überprüfen, ob Adressat des Katalogs ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Urteilsveröffentlichungsbegehren macht die Klägerin sowohl einen Verfahrensmangel als auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In Wahrheit bekämpft sie in erster Linie die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Katalog wesentlich weniger Letztverbrauchern als Unternehmern zugesandt wurde. Sie macht geltend, daß die Vorinstanzen aufgrund der Aussage des Zeugen Helmut B***** hätten feststellen müssen, daß ein größerer Kreis von Letztverbrauchern den Katalog erhalten hat.
Die Klägerin übersieht, daß dem OGH eine Überprüfung der
Beweiswürdigung entzogen ist (Kodek aaO § 503 Rz 1). Maßgebend ist
der festgestellte Sachverhalt. Danach hat weder ein größerer Kreis
von Verbrauchern noch haben "viele Letztverbraucher" den Katalog der
Erstbeklagten erhalten. Daß sie dennoch ein berechtigtes Interesse an
der Urteilsveröffentlichung hätte, vermag nicht einmal die Klägerin
selbst zu behaupten. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung
des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des
Publikums geboten ist, begründet im übrigen keine erhebliche
Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (stRsp ua SZ 56/156 = EvBl
1984/14 = MRA 1984 H 1, 7 = ÖBl 1984, 13 = RdW 1984, 76 = GRURInt
1984, 311 - Telefonwerbung).
Die Revision war als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Den Beklagten waren die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, weil sie auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben.
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