OGH 8ObS200/98i

OGH8ObS200/98i22.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Mag. Dagmar Armitter als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Franz E*****, 2. Jakob R*****, 3. Johann S*****, vertreten durch Schöpf & Maurer, Rechtsanwälte in Salzburg, 4. Mag. Christoph G*****, erst-, zweit- und viertklagende Partei vertreten durch Dr. Monika Voithöfer, Sekretärin der Gewerkschaft der Privatangestellten in Salzburg, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, S*****, und den Nebenintervenienten Dr. Karl Ludwig V*****, Rechtsanwalt in Salzburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, wegen zu 1. S 26.048,-- sA, zu 2. S 44.777,-- sA, zu 3. S 23.441,12 sA, und zu 4. S 81.475,22 sA, infolge außerordentlicher Revision der drittklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 1998, GZ 11 Rs 285/96b-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der drittklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Änderung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung durch die Entscheidung vom 26. 2. 1998 (8 ObS 127/97b, ZIK 1998, 106) zur Frage der mangelnden Bindungswirkung an die "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung beruht auf der Änderung des § 7 Abs 1 IESG durch das IRÄG 1994 sowie das AMS-Begleitgesetz, BGBl 1994/314, sodaß von einer divergierenden Rechtsprechung nicht gesprochen werden kann; die frühere Rechtsprechung ist vielmehr durch die Gesetzesänderung überholt.

Die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung (oder gleichgestelltem Tatbestand) rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. Keine Bindung besteht nunmehr hingegen an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, somit an ein Anerkenntnis des Masseverwalters, welches nicht auf einer titulierten Forderung im oben genannten Sinn beruht.

Das beklagte Bundesamt durfte daher im vorliegenden Fall die Berechtigung des Klagsanspruches aus eigenem ohne Bindung an das Anerkenntnis des Masseverwalters prüfen und hat den Anspruch unter Berücksichtigung der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Berücksichtigung eines längeren Beobachtungszeitraums verneint, sodaß auch aus diesem Grund die außerordentliche Revision des Drittklägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war.

Stichworte