Spruch:
Die außerordentliche Revision der drittklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Änderung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung durch die Entscheidung vom 26. 2. 1998 (8 ObS 127/97b, ZIK 1998, 106) zur Frage der mangelnden Bindungswirkung an die "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung beruht auf der Änderung des § 7 Abs 1 IESG durch das IRÄG 1994 sowie das AMS-Begleitgesetz, BGBl 1994/314, sodaß von einer divergierenden Rechtsprechung nicht gesprochen werden kann; die frühere Rechtsprechung ist vielmehr durch die Gesetzesänderung überholt.
Die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens 6 Monate vor Konkurseröffnung (oder gleichgestelltem Tatbestand) rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. Keine Bindung besteht nunmehr hingegen an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, somit an ein Anerkenntnis des Masseverwalters, welches nicht auf einer titulierten Forderung im oben genannten Sinn beruht.
Das beklagte Bundesamt durfte daher im vorliegenden Fall die Berechtigung des Klagsanspruches aus eigenem ohne Bindung an das Anerkenntnis des Masseverwalters prüfen und hat den Anspruch unter Berücksichtigung der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Berücksichtigung eines längeren Beobachtungszeitraums verneint, sodaß auch aus diesem Grund die außerordentliche Revision des Drittklägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war.
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