Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - durch den Akteninhalt nicht gedeckten - Vorbringen der Revisionswerberin haben die Vorinstanzen Feststellungen über die Art der Überweisung von S 300.000,-- durch die Klägerin an die Beklagte nicht aus rechtlichen Erwägungen, sondern deshalb für entbehrlich gehalten, weil die Beklagte hiezu kein (ausreichendes) Beweisvorbringen erstattet hat. Das Berufungsgericht hatte demnach keinen sekundären Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), sondern nur das Vorliegen eines "einfachen" Verfahrensmangels zu prüfen. Einen solchen hat es jedoch - für das Revisionsgericht unüberprüfbar (RIS-Justiz RS0044273; RS0106371) - verneint. Die Revisionswerberin vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, welche zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigte.
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