Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist in Kürze folgendes entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger während des maßgeblichen Zeitraumes vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (also nicht als gelernter oder angelernter Facharbeiter) beschäftigt war, unter Verwerfung der Mängel- und der Beweisrüge übernommen. Dazu verwies es zutreffend darauf, daß der qualifiziert vertretene Kläger schon in seiner Klage vorgebracht hatte, als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein, weshalb ihm kein Berufsschutz zustehe. Verneint ein Versicherter die ausdrückliche Frage, ob er in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, dann braucht er trotz § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz geltend zu machen (10 ObS 221/98t). Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Im übrigen wurde ein Berufsschutz des Klägers bereits im Vorverfahren 44 Cgs 167/91 des Erstgerichtes geprüft und ausdrücklich verneint.
Da der Kläger mit gewissen Einschränkungen leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen verrichten kann, erweist sich sein in der Rechtsrüge erhobener Einwand, die vom Berufungsgericht aufgezeigten Verweisungsberufe (Portier, Kassier) seien mit dem festgestellten Leistungskalkül nicht in Übereinstimmung zu bringen, als völlig unberechtigt. Es trifft nicht zu, daß der Kläger ausschließliches Sitzen schlechthin vermeiden muß: Nach dem festgestellten Leistungskalkül muß ausschließliches Sitzen mit stark abgewinkelten Beinen (Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel weniger als 90 Grad) vermieden werden. Näherer Feststellungen über die Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen bedurfte es nicht, weil als offenkundig anzusehen ist (SSV-NF 6/87 ua), daß sie solche - das Leistungskalkül überschreitenden - körperlichen Anforderungen nicht stellen.
Den Ausführungen der Vorinstanzen dazu, daß dem Kläger auch eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht gebührt, wird in der Revision nicht entgegengetreten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
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