Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung. Die Frage, ob die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, betrifft ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Das Berufungsgericht hat sich mit der bereits in der Berufung enthaltenen Mängelrüge auseinandergesetzt, sodaß dieser Mangel nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (SSV-NF 7/74 uva). Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Berufsverlauf des Klägers festgestellt wurde, ohne daß er überhaupt Gelegenheit gehabt hätte, hiezu Stellung zu nehmen: Er selbst gab vor dem Erstgericht über seinen Berufsverlauf an, daß er zwar den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt, diesen jedoch in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht ausgeübt habe. Ein Versicherter, der einen Lehrberuf erlernt hat, muß wohl selbst am besten wissen, ob er diesen in der Folge ausgeübt hat. Verneint er dies auf die ausdrückliche Frage, dann braucht er trotz § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz in diesem Lehrberuf geltend zu machen.
Da der Kläger mit gewissen Einschränkungen leichte und mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen verrichten kann, erweist sich sein in der Rechtsrüge erhobener Einwand, die aufgezeigten Verweisungsberufe (Portier, Museumswärter, Parkgaragenkassier) seien mit dem festgestellten Leistungskalkül nicht in Übereinstimmung zu bringen, als völlig unberechtigt. Näherer Feststellungen über die Anforderungen in diesen Verweisungsberufen bedurfte es nicht, weil sie als offenkundig anzusehen sind (SSV-NF 6/87 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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