Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Helmut P***** wurde des Verbrechens der versuchten Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und gemäß § 43a Abs 2 StGB zu einer kombinierten Geld- und (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er zwischen Ende 1990 und 1992 in Imst und anderen Orten dadurch, daß er in Absprache mit dem abgesondert verfolgten und inzwischen rechtskräftig verur- teilten Frantisek K***** bei der Auftragsvergabe von Installationsarbeiten an die Firma Luzian B*****, Erwin B***** GesmbH & Co KG (kurz: B*****) von dieser die Überweisung von 1 Mio S an die Firma O***** mit der Zusage forderte, daß diese 1 Mio S als fingierte Provisionszahlung in die Schlußrechnung der Firma B***** eingebaut werden könne, und in der Folge die inhaltliche Richtigkeit dieser Schlußrechnung gegenüber der G***** AG bestätigte, zur Ausführung der strafbaren Handlung des Frantisek K***** beigetragen, welcher seine ihm von der Simion M***** GesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbrauchte und der genannten Firma einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zuzufügen versuchte, daß er Verantwortlichen der G***** AG eine um 1 Mio S überhöht Rechnung der Firma B***** zur Auszahlung vorlegte, wofür die Firma Simion M***** GesmbH in der Höhe von 1 Mio S haften sollte.
Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte eine nominell auf Z 10 (der Sache nach jedoch Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch bekämpfen er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Ausführung. Sie läßt nämlich prozeßordnungswidrig den hiefür notwendigen Vergleich des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen, indem sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert, sondern das ausdrücklich und unbedenklich festgestellte Wissen des Beschwerde- führers, durch sein Vorgehen einen mit vorsätzlicher Schädigung verbundenen Befugnismißbrauch des Frantisek K***** zu unterstützen (US 11 f), in Frage stellt und bloß auf der Basis der vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Angeklagten P***** argumentiert, wonach er gutgläubig gehandelt habe.
Solcherart wird aber weder der geltend gemachte materiellrechtliche noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 StPO prozeßordnungsgemäß dargetan, sondern ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) sachgerechte tatrichterliche Lösung der Schuldfrage kritisiert, weshalb das weitwendige Beschwerdevorbringen unbeachtlich ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 24, 30, 86 f; § 281 Z 9a E 7, 9, 18 f).
Demnach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285i StPO).
Der in einer Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Meinung des Beschwerdeführers, die Nichtigkeitsbeschwerde eigne sich ua deshalb nicht für eine Beschlußfassung gemäß § 285d StPO, "da sich diese auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO stützt", genügt es zu erwidern, daß nur gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrügen zu einer öffentlichen Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag führen (Mayerhofer aaO § 285a E 61; 15 Os 97/98 uam).
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