OGH 10ObS438/97b

OGH10ObS438/97b15.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Degen (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jayme G*****, vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 1997, GZ 10 Rs 134/97t-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. November 1996, GZ 21 Cgs 271/96p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Die Klägerin ist die Tochter des am 22. 10. 1921 geborenen, 1938 aus Österreich in die Vereinigten Staaten von Amerika emigrierten und dort am 8. 7. 1969 verstorbenen Otto G***** sowie der am 5. 4. 1930 geborenen und am 14. 4. 1995 ebenfalls in den USA verstorbenen Bernice G*****. Diese beantragte als Witwe ihres vorverstorbenen Mannes mit Schreiben vom 12. 12. 1977 bei der beklagten Partei, dort eingelangt am 2. 1. 1978, die Gewährung einer Witwenpension nach ihrem verstorbenen Gatten. Die beklagte Partei forderte sie mit Schreiben vom 30. 10. 1978 auf, ein mit Schreiben vom 15. 9. 1978 übermitteltes Pensionsantragsformular der beklagten Partei zu übermitteln, wobei die Genannte darauf hingewiesen wurde, daß bei Nichteinlangen einer Antwort binnen sechs Wochen davon ausgegangen werde, daß eine Weiterbehandlung des Antrages nicht mehr gewünscht sei. Mit Schreiben vom 10. 8. 1994 und vom 24. 10. 1994 wiederholte Bernice G***** ihren Antrag auf Gewährung einer Witwenpension, verbunden mit dem Eventualantrag auf Feststellung einer Begünstigung gemäß § 503 ASVG und mit dem Begehren, ihre Witwenpension nach den Bestimmungen des österreichisch-amerikanischen Abkommens über soziale Sicherheit festzustellen. Nach dem Ableben ihrer Mutter beantragte die Klägerin die Fortsetzung des zum Todeszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahrens.

Mit Bescheid vom 3. 6. 1996 anerkannte die beklagte Partei - allgemein und ohne auszusprechen, für welchen nach ihrer Auffassung maßgeblichen Zeitpunkt (Stichtag) - hinsichtlich Otto G***** die Zeit vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 gemäß § 502 Abs 1 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage sowie dessen Zeit der Auswanderung vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 gemäß § 502 Abs 4 ASVG als Beitragszeit; die Anrechnung dieser Zeiten erfolgt beitragsfrei. Eine weiterreichende Begünstigung vom 4. 3. 1933 bis 30. 9. 1938 wurde abgelehnt.

Mit weiterem Bescheid vom 20. 6. 1996 wurde die Fortsetzungsberechtigung der Klägerin gemäß § 408 ASVG anerkannt, der Antrag vom 11. 8. 1994 (Datum des Einlangens bei der beklagten Partei) auf Gewährung einer Witwenpension jedoch gemäß §§ 270, 258 ASVG abgelehnt.

Lediglich gegen den letztgenannten Teil dieses zweiten Bescheides richtet sich die auf Zuerkennung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß vom 8. 7. 1969 bis 30. 4. 1995 fristgerecht erhobene Klage.

Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß im Hinblick auf den Todestag des Otto G***** am 8.7.1969 maßgeblicher und unverrückbarer Stichtag gemäß § 223 Abs 1 Z 3 ASVG der 1. 8. 1969 sei. § 229 Abs 1 Z 4 ASVG idF der 29. Novelle (betreffend die Anrechnung von Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. 1. 1956) sei mangels besonderer Rückwirkungsbestimmungen nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. 12. 1972 gelegen sei. Welche Versicherungszeiten als erworben zu gelten hätten, richte sich ausschließlich nach der Rechtslage am Stichtag. Demgemäß hätten durch den Verstorbenen keine Ersatzzeiten erworben werden können. Mangels Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen stehe dessen Witwe daher keine Witwenpension zu. Auch das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen den USA und Österreich begründe keine Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für vor seinem Inkrafttreten am 1. 11. 1991 verstorbene Personen. Schließlich lasse sich auch aus dem Begünstigungsbescheid vom 3. 6. 1996 nichts ableiten, weil Anhaltspunkte, wonach die beklagte Partei über einen Zeitpunkt einer allfälligen Rückwirkung dieses Anerkenntnisses auf einen Zeitpunkt vor der Bescheiderlassung eine Aussage habe treffen wollen, hieraus nicht zu entnehmen seien, und der Bescheid insbesondere keine Aussage über Vorversicherungszeiten enthalte.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es schloß sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, insbesondere, daß auch der Begünstigungsbescheid der beklagten Partei nichts am Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst durch den Tod des Otto G***** am 8. 7. 1969 ändern könne. Auch aus der Übergangsbestimmung des § 502 ASVG idF der 44. Novelle lasse sich kein Anspruch auf die begehrte Witwenpension ableiten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Eine Revisionsbeantwortung wurde von der beklagten Partei nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Als Verfahrensmangel wird die nach Meinung der Revisionswerberin unrichtige Qualifikation einer Außerstreitstellung der beklagten Partei in der mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht erachtet. Tatsächlich betreffen diese Umstände, wie aus dem maßgeblichen Protokoll hierüber hervorgeht, Tatsachen, welche das Erstgericht ohnedies (im Berufungsverfahren unbekämpft) festgestellt hat; die Frage des Erwerbes von Pflichtbeitragsmonaten des vorverstorbenen Vaters der Klägerin ergibt sich aus dem im Pensionsakt erliegenden Begünstigungsbescheid, auf den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieser Sozialrechtssache ohnedies noch zurückzukommen sein wird. Ob das Schreiben der Mutter der Klägerin an die beklagte Partei samt Antragstellung vom 12. 12. 1977 (so die Feststellung des Erstgerichtes) oder vom 10. 12. 1977 (so die Meinung der Revisionswerberin) stammt, ist rechtlich vorerst irrelevant; ebenso, ob ihr das Antragsformular der beklagten Partei (laut Schreiben vom 30. 10. 1978) in den USA tatsächlich zugekommen war oder nicht.

Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge. Danach treffe es zwar zu, daß der Begünstigungsbescheid der beklagten Partei nichts am Eintritt des Versicherungsfalles ändere, jedoch früher erworbene Versicherungszeiten bindend anerkenne, sodaß Beitragszeiten ihres Vaters vom 1. 10. 1938 bis 31. 3. 1959 durchgehend zugrundezulegen seien. Unter Berücksichtigung zusätzlich erworbener Versicherungszeiten in den USA - hinsichtlich welcher schon in der Berufung Feststellungsmängel geltend gemacht worden seien - gebühre aber dann die begehrte Witwenpension. Dieser Anspruch gründe sich auch auf Art VI Abs 15 der 44. ASVG-Nov; zumindest müsse aber der Leistungsbeginn nach dem § 506 Abs 2 ASVG mit dem Inkrafttreten des Sozialabkommens zwischen Österreich und den USA am 1. 11. 1991 angesetzt werden.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Das ASVG sah von Anfang an (seit seiner Stammfassung BGBl 1955/189) und auch weiterhin in seiner geltenden Fassung in den §§ 500 ff zugunsten der Opfer des Faschismus Begünstigungsbestimmungen vor, deren Ziel es stets war, die durch politische, religiöse oder abstammungsbedingt ausgelöste Verfolgungsmaßnahmen bewirkten nachteiligen Auswirkungen auf den Versicherungsverlauf auszugleichen. Angesichts dieser mit den Begünstigungsbestimmungen verfolgten Absicht ist aber Grundvoraussetzung für ihre Anwendung jedenfalls, daß der zu Begünstigende vor der Verfolgung Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben hat oder ein sonstiger, vom Gesetz ausdrücklich anerkannter und von dieser Voraussetzung absehender Fall vorliegt. Die Revisionswerberin vermeint nun - ausgehend von der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 (speziell dessen Schlußsatz) der 44. Novelle zum ASVG BGBl 1987/609 -, daß der Leistungsbeginn der begehrten Witwenpension mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, also dem 8. 7. 1969, anzusetzen sei.

Daß es sich beim verstorbenen Vater der Klägerin um eine zum begünstigten Personenkreis zählende Person handelte, steht durch den (rechtskräftigen) Begünstigungsbescheid der beklagten Partei unstrittig fest. Da im Zeitpunkt der Antragstellung "auf Begünstigung nach § 503 ASVG" der Versicherungsfall bereits längst verwirklicht war und damit der (einzige) hiedurch ausgelöste Stichtag mit 1. 8. 1969 (§ 223 Abs 2 ASVG) unverrückbar feststand - zumal auch kein weiterer (zum Zeitpunkt des Todes des Otto G***** noch unerledigter) Leistungsantrag des Verstorbenen bei der beklagten Partei offen war -, ist nach Auffassung des Senates dieser Begünstigungsbescheid - und zwar aus dem zeitlichen wie auch sachlich-inhaltlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der begehrten Witwenpension einerseits und dem damit verbundenen, gleichzeitig gestellten Begünstigungsantrag andererseits - als ausschließlich im Zusammenhang mit diesem konkreten Leistungsanspruch/-antrag auf Witwenpension erlassen anzusehen und konnte damit auch nur im Zusammenhang mit diesem der beklagten Partei damals bereits bekannten Stichtag inhaltliche Aussagen treffen; ein anderer zeitlicher Bezugspunkt für die im Begünstigungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich auch aus dem Bescheid nicht. Zwar ergehen Feststellungsbescheide dann, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten (begehrten konkreten) Leistung stehen, nicht zu einem bestimmten Stichtag, sodaß sich spätere Rechtsänderungen durchaus auf das Ergebnis späterer Leistungsverfahren auswirken können; hier stand jedoch der Begünstigungsantrag und der darüber absprechende Bescheid von Anfang an klar und eindeutig mit dem einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Verstorbenen zur Entscheidung, sodaß hiedurch auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden sind. Soweit aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (damals als noch in Leistungsstreitsachen letzte Instanz) zu SSV 15/79 ein anderes Ergebnis abzuleiten wäre, könnte dem nicht gefolgt werden. Dieses Ergebnis steht auch damit in Einklang, daß es sich bei der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Zuerkennung und den Umfang einer Begünstigung nach den §§ 501 ff ASVG um eine nicht nicht dem (in sukzessiver Kompetenz) gerichtlichen Rechtszug unterliegende Verwaltungssache handelt (SSV-NF 6/5, 10/75 = SZ 69/175; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 117; VwGH 9. 6. 1992, GZ 90/08/0229), sodaß die erteilte Begünstigung (im Rahmen der Vorfragenprüfung durch das Gericht) für ein nachfolgendes Leistungs(streit)verfahren konstitutive Wirkung entfaltet (Fink, aaO). Dabei ist hier darauf zu verweisen, daß mit dem Bescheid im Begünstigungsverfahren nicht bloß über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 500 ff ASVG abgesprochen wurde, sondern ausdrücklich die darin genannten Zeiten als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Wenn aber Gegenstand einer rechtskraftfähigen (und auch tatsächlich rechtskräftigen) Entscheidung im Begünstigungsverfahren die Feststellung ist, bestimmter begünstigt angerechneter Versicherungszeiten ist, muß notwendigerweise auch der Inhalt dieser Feststellung (hier: betreffend die Zeiten, die begünstigt angerechnet wurden) von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfaßt sein. Lediglich die Frage, ob diesen begünstigten angerechneten Zeiten sodann die Eignung zukommt, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, ist nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfungskompetenz übertragen.

Ausgehend von diesem Bescheid ergibt sich aber, daß der Genannte folgende maßgebliche Versicherungszeiten erworben hat: vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 zwei Pflichtbeitragsmonate; vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 244 Beitragsmonate. Eine Einschränkung dahin, daß Anrechnung der genannten Zeiten nur für den Fall des Eintrittes des Versicherungsfalles ab einem bestimmten Stichtag erfolgte, ergibt sich aus dem Begünstigungsbescheid nicht. Damit ist aber die gesetzliche Wartezeitvoraussetzung (§§ 235, 236 iVm § 222 Abs 1 Z 3 ASVG) erfüllt, deren Fehlen für sich allein somit einer Berechtigung des verfahrensgegenständlichen Begehrens nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.

Ausgehend von dieser von den Vorinstanzen abweichenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sind damit aber auch noch alle übrigen, von der beklagten Partei in ihrem bekämpften Bescheid ebenfalls als nicht erfüllt erachteten und zur Ablehnungsbegründung herangezogenen Voraussetzungen für das erhobene Begehren zu prüfen. Zumal - ausgehend von den insoweit nicht ausreichenden Feststellungen der Vorinstanzen - auch die Frage der Voraussetzungen des § 506 Abs 2 ASVG (Anfall der Leistung) mit den Parteien nach der Aktenlage nicht erörtert worden ist, ist die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen unumgänglich. Demgemäß war auch die Fällung eines Grundurteils im Sinne des § 89 Abs 2 ASVG samt Auferlegung einer vorläufigen Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides durch die beklagte Partei nicht möglich. Bei seiner Entscheidung wird das Erstgericht hiebei zu beachten haben, daß ein allfälliger Leistungszuspruch mit dem Todestag der Mutter der Klägerin, welche in deren anhängiges Verfahren ja bloß als Fortsetzungsberechtigte eingetreten ist, zu begrenzen sein wird.

Abschließend ist auch noch darauf hinzuweisen, daß aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit, BGBl 1991/511, nichts abzuleiten ist, da dieses gemäß dessen Art 27 Abs 1 nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten ist und nach seinem Art 23 Abs 1 "keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine .... Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist, begründet."

Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es daher einer Verhandlung in erster Instanz. Das Erstgericht wird nach Ergänzung seiner Feststellungen im aufgezeigten Bereich eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben. Deshalb waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG begründet.

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