OGH 15Ns15/98

OGH15Ns15/9815.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Septem- ber 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in dem beim Landesgericht Wr. Neustadt zum AZ 33 Vr 1361/97 anhängigen Verfahren zur Unterbringung der Betroffenen Mag. Gerda D***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über deren Ablehnungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Ober- sten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Konrad B***** sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerhard H***** und Dr. Eckhart R***** ist nicht gerechtfertigt.

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mag. Gerda D***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 12. Mai 1998, GZ 36 Vr 1361/97-194, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Das Urteil ist zufolge Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Untergebrachten nicht rechtskräftig, über die Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

In ihren Eingaben vom 23. Juni 1998 (ON 225/V), vom 27. Juli 1998 (ON 243/V) sowie in der von ihrem Verteidiger ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vom 24. August 1998 (ON 247/V) lehnte die Antragstellerin die im Spruch genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes als befangen ab, "da sie die Kindesaussperrung entgegen dem geschriebenen in Österreich gültigen Strafgesetz strafrechtlich nicht verfolgten und zum Schaden der Kinder als Kavaliersdelikt behandelten etc" bzw "am Skandal mitwirkten".

Die Anträge sind nicht berechtigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Ange- klagte/Betroffene Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den im § 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Solche Gründe werden von der Antragstellerin nicht vorgebracht, reichen doch dazu die nicht näher substantiierten oben wiedergegebenen Behauptungen keines- falls aus; sie erschöpfen sich vielmehr in unsachlichen Beschuldigungen der abgelehnten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, die mit Erkenntnis vom 9. Juni 1998, AZ 13 Os 54/98, über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen entschieden haben.

Damit werden aber keinerlei (konkrete) Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit der genannten Richter des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu ziehen oder zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 4 f). Auf die bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit hingegen kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden (aaO E 7).

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