OGH 1Ob213/98z

OGH1Ob213/98z25.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr.Hermann Haller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 7,024.049,96 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 30. April 1998, GZ 17 R 63/98d-37, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16.Februar 1998, GZ 24 Cg 355/93i-33, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Rekurskosten wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 36.257,47 (darin enthalten S 6.042,91 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu bezahlen.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte vor, sie habe am 7.8.1984 die Renovierung und Überdachung des in ihrem Eigentum stehenden Prater-(nunmehr Ernst Happel-)Stadions mit der beklagten Partei vereinbart. Sie sollte von der beklagten Partei vereinbarungsgemäß einen nicht rückzahlbaren Beitrag von 50 % des Herstellungsaufwands, zuzählbar nach dem tatsächlichen Baufortschritt, erhalten. Für den Fall der nicht bauschrittskonformen Zahlung durch die beklagte Partei sei die Bezahlung von Verzugszinsen vereinbart worden. Die beklagte Partei habe die auf sie entfallenden Beträge mehrfach verspätet entrichtet, sodaß Verzugszinsen in Höhe des nunmehr begehrten Klagsbetrags aufgelaufen seien.

Die beklagte Partei gestand zu, am 7.8.1984 die von der klagenden Partei behauptete Vereinbarung geschlossen zu haben, sie sei aber zur Zahlung von Verzugszinsen mangels deren Fälligkeit nicht verpflichtet.

Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig und wies die Klage zurück. Die Vereinbarung vom 7.8.1984 (Beilage 1), aus der die klagende Partei ihr Begehren ableite, sei eine solche zwischen Gebietskörperschaften im Sinne des Art 15a Abs 1 B-VG. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sei gemäß Art 137 iVm Art 138a B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluß infolge Rekurses der klagenden Partei auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Streitteile hätten nicht behauptet, eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG geschlossen zu haben. Der Vertrag vom 7.8.1984 sei nach Form und Inhalt privatrechtlicher Natur. In dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Staatsvertrag, BGBl 1980/18, sei zwar die Förderung von Sporteinrichtungen vorgesehen worden, doch sei unter diesen Staatsvertrag die Renovierung und Überdachung des Stadions nicht zu subsumieren. Demnach sei die Zulässigkeit des Rechtswegs und damit die Zuständigkeit des Erstgerichts ungeachtet des Umstands zu bejahen, daß die beklagte Partei eine aus dem genannten Staatsvertrag resultierende Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Gemäß Art 15a B-VG können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Auch die Privatwirtschaftsverwaltung kann durch Vereinbarungen nach Art 15a B-VG koordiniert werden (ÖBl 1996, 124; Jabloner, Gliedstaatsverträge in der österreichischen Rechtsordnung, in ZÖR 1989, 225, 231 ff; Mayer, B-VG Anm I zu Art 15a). Gemäß Art 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (VfSlg 13.746). Es handelt sich dabei um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt (Mayer aaO Anm I zu Art 137). Ob ein vermögensrechtlicher Anspruch im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, bestimmt sich zunächst nach § 1 JN. Nicht unter Art 137 B-VG fallen vermögensrechtliche Ansprüche, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden (Mayer aaO Anm III 1 zu Art 137). Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung von Verzugszinsen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurde oder mittels einer Vereinbarung nach Art 15a B-VG:

Der zwischen den Streitteilen am 7.8.1984 geschlossene Vertrag (Beilage 1) stellt keine Vereinbarung im Sinne des Art 15a B-VG dar. Bis zur Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses war kein Parteivorbringen in dieser Richtung erstattet worden, aus dem gesamten Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Inhalt der Beilage 1 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Vertrag vom 7.8.1984 eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG darstellen sollte. Gegenstand der Vereinbarung war nach deren Punkt I die Renovierung und Überdachung des im Eigentum der klagenden Partei stehenden Stadions; im Punkt III des Vertrags vereinbarten die Streitteile, daß die beklagte Partei 50 % des Herstellungsaufwands - entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt - zahlen sollte. Der von der klagenden Partei mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen deshalb, weil die beklagte Partei mit der Abdeckung der auf sie entfallenden Kosten säumig gewesen sei, ist daher ausschließlich im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet. Der Vertrag ist auch nicht unter die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, BGBl 1980/18, zu subsumieren: Zwar haben sich die Streitteile mit dieser Vereinbarung zur (gemeinsamen) Förderung von Sporteinrichtungen verpflichtet (Art I 6), sich aber die gemeinsame Förderung von Privatinitiativen zur Errichtung von Sportanlagen zum Ziel gesetzt und als die insbesondere zu treffende Maßnahmen die Überlassung von Grundstücken zu diesem Zweck ins Auge gefaßt (Anlage 6 der genannten Vereinbarung). Mit dem Vertrag vom 7.8.1984 haben die Streitteile für ihr Vorhaben im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung dagegen nicht die Rechtsform einer Vereinbarung nach Art 15a B-VG gewählt und sich damit auch nicht zulässigerweise für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entschieden, weshalb die zu beurteilende Klage keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die unmittelbar auf eine staatsrechtliche Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG gestützt werden, betrifft. Insoweit unterscheidet sich die Vereinbarung von jener, die dem Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis vom 3.10.1997, Zl. K I-17/97, zur Entscheidung vorlag. Diese war im Gegensatz zum hier entscheidungswesentlichen Vertrag eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG, weshalb der Verfassungsgerichshof seine Zuständigkeit zur Erledigung einer aus dieser Vereinbarung resultierenden Streitigkeit bejahte. Dementgegen ist hier über einen Anspruch zu entscheiden, der ausschließlich im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurde, sodaß der ordentliche Rechtsweg zulässig und die Zuständigkeit des Erstgerichts zu bejahen ist.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist mangels Erfolgs nicht zu honorieren. Die Verzeichnung der Rekurskosten durch die klagende Partei erst in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet; schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die klagende Partei Rekurskosten nicht verzeichnet hatte. Ihm gebührt daher lediglich der Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung.

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