Spruch:
Aus Anlaß des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Gegner der gefährdeten Partei hat zum Nachlaß seines Vaters eine unbedingte Erbserklärung abgegeben, die das Verlassenschaftsgericht mit Beschluß vom 6.5.1992 angenommen hat. Teil des Nachlaßvermögens ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, zu dem die Liegenschaften EZ *****, Grundbuch *****, EZ *****, Grundbuch *****, EZ *****, Grundbuch *****, EZ *****, Grundbuch *****, und der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, gehören.
Die gefährdete Partei hat am 3.10.1996 zu 4 Cg 256/95w des Landesgerichtes Steyr ein Urteil erwirkt, mit dem der Gegner der gefährdeten Partei schuldig erkannt wurde, der gefährdeten Partei einen Teilbetrag von S 713.537,-- sA zu zahlen. Zu 4 Cg 215/96t des Landesgerichtes Steyr hat die gefährdete Partei einen weiteren Teilbetrag von S 2,000.000,-- geltend gemacht. Ihre Forderung beträgt insgesamt S 5,642.439,03. Die gefährdete Partei hat zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 713.537,-- mehrmals vergeblich Exekution geführt. Im Verfahren E 337/96w des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems wurden landwirtschaftliche Geräte gepfändet, die in der Folge Gegenstand einer von Josef M***** gegen (ua) die gefährdete Partei zu C 195/97 h des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems eingebrachten Klage nach § 37 EO waren. Die Klage wurde mit Urteil vom 24.9.1997 abgewiesen, weil die vom Kläger vorgelegten Kaufverträge nur zum Schein errichtet worden waren.
Die gefährdete Partei beantragt, zur Sicherung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 713.537,-- sA und zur Sicherung ihrer nicht gerichtlich geltend gemachten Forderung von S 2,928.902,03 sA dem Gegner der gefährdeten Partei zu verbieten, die Nachlaßliegenschaften zu belasten und zu veräußern. Der Gegner der gefährdeten Partei habe schon bisher versucht, die Exekution zu vereiteln. Es sei zu befürchten, daß er alles unternehmen werde, um den Bestand des ihm nach einem mehr als 8 Jahre dauernden Verlassenschaftsverfahren eingeantworteten landwirtschaftlichen Betriebes zu erhalten, ohne sich um die Forderungen seiner Gläubiger zu kümmern.
Das Erstgericht verbot dem Gegner der gefährdeten Partei, die Nachlaßliegenschaften zu belasten und zu veräußern. Aus dem Urteil vom 24.9.1997 gehe hervor, daß der Gegner der gefährdeten Partei Kaufverträge zum Schein errichtet hat, um Fahrnisse der Exekution zu entziehen. Damit habe die gefährdete Partei bewiesen, daß die Einbringlichkeit ihrer Forderung subjektiv gefährdet sei.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Gegner der gefährdeten Partei bestreite nicht ernsthaft, Kaufverträge zum Schein errichtet zu haben. Daß der Übernahmspreis der Liegenschaften S 2,810.000,-- betrage, gestehe er selbst zu. Im Provisorialverfahren genüge die bloße Bescheinigung der Forderungen.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß des gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei ist eine dem Rekursgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen:
Das Erstgericht hat den Rekurs am 24.4.1998 der gefährdeten Partei zugestellt, die Rekursbeantwortung aber nicht abgewartet, sondern den Akt sofort dem Rekursgericht vorgelegt. Das Rekursgericht entschied mit Beschluß vom 5.5.1998. Die am 8.5.1998 zur Post gegebene Rekursbeantwortung der gefährdeten Partei wies das Erstgericht am 11.5.1998 "im Hinblick auf die Rekursentscheidung" zurück.
Das Rekursgericht hat demnach über den Rekurs entschieden, ohne die Rekursbeantwortung zu berücksichtigen. Es hat damit gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen:
Gemäß § 402 Abs 1 EO ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn das Verfahren (ua) einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat. § 521a ZPO bestimmt, in welchen Fällen das Rekursverfahren zweiseitig ist. Ein Verstoß gegen § 521a ZPO macht die Rekursentscheidung nichtig (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO; 4 Ob 2331/96i mwN).
Die angefochtene Entscheidung war daher aus Anlaß des Revisionsrekurses als nichtig aufzuheben und die Rechtssache war an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.
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