Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten in seiner außerordentlichen Revision vorgetragenen Gründe, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig zu erachten sei (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), sind nicht stichhaltig. Wiewohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf, sei ihren Ausführungen in Kürze folgendes entgegengehalten:
Bereits das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz in Form einer angeblichen Verletzung der "Belehrungs-, Aufklärungs- und Anleitungspflicht" nicht vorliegt. Dieser angebliche Verfahrensmangel kann daher nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Rechberger/Kodek, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN). Dies gilt auch für den die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betreffenden Vorwurf, das Erstgericht sei auf eine vom Beklagten vorgelegte Urkunde nicht eingegangen. Bei dem weiteren Revisionsvorbringen, das Räumungsbegehren umfasse nicht den "gesamten gemieteten Flächenbestand", weshalb eine - ohne Eigenbedarf - unzulässige "Teilkündigung" vorliege, handelt es sich mangels einer entsprechenden in erster Instanz erhobenen Einwendung um eine Neuerung, auf die vom Obersten Gerichtshof nicht einzugehen ist. Ob ein Mietzinsrückstand bestand (den die Vorinstanzen festgestellt haben) oder der Revisionswerber infolge einer Akontierung der Betriebskosten ein Guthaben hatte, betrifft den Tatsachenbereich und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Beweiswürdigung kann aber im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Insgesamt wird in der Revision keine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufgezeigt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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