OGH 8Ob68/98b

OGH8Ob68/98b6.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig F*****, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Martina Simlinger-Haas als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Ronald V*****, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26.November 1997, GZ 40 R 667/97b-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hat der Vermieter dem Mieter konkludent das Recht eingeräumt, durch die Untervermietung der von ihm hergestellten Räumlichkeiten Gewinn zu erzielen, so kann die Kündigung nicht auf den - nach der Übergangsbestimmung des § 43 Abs 1 MRG hier anzuwendenden - Grund des § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Fall, MRG gestützt werden (4 Ob 507/87; 1 Ob 1618/91).

Die Vorinstanzen haben den strittigen Mietvertrag im Sinne des Vorliegens eines derartigen schlüssigen Verzichts ausgelegt. Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z.B. der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201). Das Vorliegen einer Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, zumal die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung MietSlg. 34.440 in den Grundsätzen tatsächlich weitgehend vergleichbar ist.

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