Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat der Vermieter dem Mieter konkludent das Recht eingeräumt, durch die Untervermietung der von ihm hergestellten Räumlichkeiten Gewinn zu erzielen, so kann die Kündigung nicht auf den - nach der Übergangsbestimmung des § 43 Abs 1 MRG hier anzuwendenden - Grund des § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Fall, MRG gestützt werden (4 Ob 507/87; 1 Ob 1618/91).
Die Vorinstanzen haben den strittigen Mietvertrag im Sinne des Vorliegens eines derartigen schlüssigen Verzichts ausgelegt. Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z.B. der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201). Das Vorliegen einer Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, zumal die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung MietSlg. 34.440 in den Grundsätzen tatsächlich weitgehend vergleichbar ist.
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