OGH 10ObS216/98g

OGH10ObS216/98g23.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Lessiak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner 1998, GZ 7 Rs 347/97v-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Juni 1997, GZ 10 Cgs 123/96t-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die sowohl unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als auch als Aktenwidrigkeit bekämpfte Feststellung mangelnder Fachkenntnisse für den erlernten (angelernten) Beruf eines Schlosser mit Berufsschutz nach § 255 Abs 1 bzw 2 ASVG muß an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe in § 503 ZPO scheitern. An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß der Kläger in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse des Schlosserberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof gebunden (10 ObS 2388/96s mwN).

Die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel betreffen ausschließlich behauptete Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht, nicht ausreichende Begutachtungen, unterlassene Parteien- vernehmung), welche entweder vom Berufungsgericht verneint wurden (SSV-NF 7/74) oder im Berufungsverfahren nicht gerügt worden waren und daher im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/68).

Die Rechtsrüge geht, soweit sie weiterhin Berufsschutz des Klägers unterstellt, nicht von den getroffenen Feststellungen aus.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte