Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die sowohl unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als auch als Aktenwidrigkeit bekämpfte Feststellung mangelnder Fachkenntnisse für den erlernten (angelernten) Beruf eines Schlosser mit Berufsschutz nach § 255 Abs 1 bzw 2 ASVG muß an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe in § 503 ZPO scheitern. An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß der Kläger in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse des Schlosserberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof gebunden (10 ObS 2388/96s mwN).
Die übrigen Ausführungen im Rechtsmittel betreffen ausschließlich behauptete Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht, nicht ausreichende Begutachtungen, unterlassene Parteien- vernehmung), welche entweder vom Berufungsgericht verneint wurden (SSV-NF 7/74) oder im Berufungsverfahren nicht gerügt worden waren und daher im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/68).
Die Rechtsrüge geht, soweit sie weiterhin Berufsschutz des Klägers unterstellt, nicht von den getroffenen Feststellungen aus.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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