Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbstverständlich wäre die Teilungsklage auch dann, wenn an der Liegenschaft schon teilweise Wohnungseigentum begründet ist (hier: an einer Wohnung) und wenn man überhaupt im Gegensatz zu § 21 Abs 2 WEG wegen der Neufassung des § 2 Abs 2 WEG durch das 3.WÄG eine Teilungsklage für zulässig ansähe, gegen alle Miteigentümer, die nicht als Kläger auftreten, zu richten. Es kann nämlich auch in die Rechte des schon vorhandenen Wohnungseigentümers eingegriffen werden (z.B. bez allgemeiner Teile; Dachbodenausbau etc.)
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