Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.174; Arb 11.217 EvBl 1995/67 uva). Dies gilt nicht nur für den Einwand der Revisionswerberin, das Erstgericht hätte die von ihr beantragten Sachverständigen beiziehen müssen, sondern auch für ihren Einwand, es sei zu Unrecht § 273 ZPO angewendet worden. Die Entscheidung des Gerichts, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, betrifft eine Frage des Verfahrensrechts. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung bejaht oder verneint, muß dies mit Mängelrüge bekämpft werden. Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des § 273 ZPO billigte, ist daher eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (SZ 51/8; Ris-Justiz RS0040282; zuletzt 2 Ob 56/98v).
Daß sich der nach Bereicherungsrecht zu ersetzende, dem verschafften Nutzen angemessene Lohn nach dem Zeitpunkt des Eintrittes des Nutzens richtet und eine Aufwertung nicht stattfindet, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 53/20; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 1431 ABGB; Ris-Justiz RS0033628).
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