OGH 10Ob434/97i

OGH10Ob434/97i19.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Hon.Prof.Dr.Danzl, und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang Walter D***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler & Gibel Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr.Engelhart, Dr.Reininger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 141.998,77 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.Mai 1997, GZ 16 R 61/97a-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.Februar 1997, GZ 15 Cg 192/96g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Die klagende Partei ist Hausverwalterin einer Liegenschaft in Wien, auf der Wohnungseigentum begründet ist. Gegen einen Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt und der Liegenschaftsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, der beklagten Partei als Ersteher mit Beschluß vom 24.7.1995 zugeschlagen. Die klagende Partei meldete zur Meistbotsverteilung Forderungen in der Höhe von 149.766 S zur vorrangigen Befriedigung gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO an. Es handle sich um rückständige Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, die seit dem Zeitpunkt der Bewilligung der Zwangsversteigerung aufgelaufen seien; zur Bescheinigung wurde eine EDV-mäßig erstellte Rückstandsliste vorgelegt. Die im Zwangsversteigerungsverfahren verpflichtete Partei sprach sich gegen eine Berücksichtigung dieser Forderung aus, weil sie nicht berechtigt erhoben werde. Mit dem Verteilungsbeschluß vom 9.10.1995 wurde das gesamte Meistbot von 3,300.000 S der beklagten Partei zur teilweisen Abdeckung ihrer im ersten bücherlichen Rang stehenden Forderung von 6,011.588,56 S zugewiesen. Der Antrag der klagenden Partei auf vorzugsweise Befriedigung ihrer angemeldeten Verwaltungskostenforderung wurde mit der Begründung abgewiesen, daß sie diese nicht nachgewiesen habe; Urkunden, die einen Nachweis im Sinne des § 210 EO begründen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Ein Rekurs und ein außerordentlicher Revisionsrekurs der klagenden Partei bleiben erfolglos.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von 141.998,77 S an im Rahmen der Verwaltung tatsächlich getragenem Aufwand. Diese Ansprüche seien im Verteilungsbeschluß lediglich aus formalen Gründen nicht berücksichtigt worden. Die beklagte Partei sei durch die Zuweisung des gesamten Versteigerungserlöses rechtsgrundlos bereichert, weil ihr unter Berücksichtigung der vorrangig zu befriedigenden Verwaltungskosten nur eine um diesen Betrag verminderte Zuweisung aus dem Meistbot hätte erfolgen dürfen. Die erhobene Forderung werde auf § 1041 ABGB und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund gegründet.

Die beklagte Partei bestreitet die erhobene Forderung dem Grunde und der Höhe nach und beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Vorzugsrecht gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO komme nur jenen Auslagen eines privaten Verwalters zu, die während des Versteigerungsverfahrens zur Abwendung einer Verschlechterung der Liegenschaft oder zu ihrer Werterhöhung getätigt worden seien; Voraussetzung für die Zuweisung sei überdies, daß die Auslagen bis zur Verteilungstagsatzung berichtigt worden seien. Beide materiellen Voraussetzungen seien im Zwangsversteigerungsverfahren von der klagenden Partei nicht einmal behauptet worden und würden auch in der vorliegenden Klage nicht dargetan. Eine Bereicherung der beklagten Partei liege nicht vor, weil ihr durch die Zuweisung nur ein Teil ihrer hypothekarisch gesicherten Forderung zugekommen sei. Der Zuweisung liege der rechtskräftige Meistbotsverteilungsbeschluß zugrunde, in den auch mit einer Bereicherungsklage nicht eingegriffen werden könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei Ansprüchen, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich seien, sei die Anmeldung bei sonstigem Verlust unbedingt erforderlich; dazu gehörten auch die Verwaltungskosten iSd § 216 Abs 1 Z 1 EO. Die Nichtanmeldung solcher Forderungen habe zur Folge, daß sie erst nach Befriedigung des betreibenden Gläubigers unter Verlust ihres Vorzugsrechtes zum Zug kämen. Würden sie nicht zur Verteilungstagsatzung angemeldet, so könnten sie weder aus dem Meistbot noch vom Ersteher der Liegenschaft beansprucht werden. Eine nicht ordnungsgemäße Anmeldung sei dabei einer Nichtanmeldung gleichzustellen. Aus der von der klagenden Partei zitierten Entscheidung 5 Ob 1521/86 sei für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dort das bereicherungsrechtliche Verhältnis zweier Hypothekargläubiger behandelt werde. Der Oberste Gerichtshof habe hingegen in GlU 12985 ausgesprochen, daß dem Verwalter kein Bereicherungsanspruch für wertsteigernde Aufwendungen auf die Liegenschaft gegen den exekutiven Ersteher zustehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Der Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus dem Meistbot gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO setzte voraus, daß die Forderung ordnungsgemäß (§ 210 EO) angemeldet werde. Daß dies nicht erfolgt sei, stehe ebenso unbestritten fest wie der Umstand, daß sich der Bestand der Forderung auch aus dem Grundbuch nicht ergeben habe, so daß der Anspruch zu Recht nicht berücksichtigt worden sei. Überdies nehme die klagende Partei die beklagte Partei nicht als Hypothekargläubigerin in Anspruch, sondern als Ersteherin der Liegenschaft. Es könne nicht gesagt werden, daß die beklagte Partei aus dem Aufwand der klagenden Partei einen Nutzen gezogen habe oder sich aus ihrem Vermögen bereichert habe, weil der exekutive Ersteher die Realität in dem Stande übernehme, in welchem sie sich im Moment der Zuschlages befinde. Der Ersteher hafte nur bis zur Höhe des Meistbotes und könne aus einem anderen Titel nicht in Anspruch genommen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage nicht stelle und die berufungsgerichtliche Entscheidung im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur stehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Judikatur zur Frage der Möglichkeit der Geltendmachung von im Verteilungsbeschluß nicht berücksichtigten Forderungen im Prozeßweg nicht beachtet hat und überdies die Begründung in einem wesentlichen Punkt mit dem Akteninhalt nicht vereinbar ist.

Die beklagte Partei war im Zwangsversteigerungsverfahren sowohl Pfandgläubigerin als auch Ersteherin der Liegenschaft. Die klagende Partei hat zur Begründung ihrer Forderung vorgebracht, die beklagte Partei sei bereichert, weil ihr aus dem Versteigerungserlös ein Betrag von 3,300.000 S zugekommen sei; unter Berücksichtigung der bevorzugt zu berücksichtigenden Forderung der klagenden Partei wäre ihr nur ein um den Betrag dieser Forderung verminderter Betrag zuzuweisen gewesen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich eindeutig, daß die beklagte Partei in ihrer Eigenschaft als (aus dem Meistbot teilweise befriedigte) Pfandgläubigerin in Anspruch genommen wurde. Die Begründungen der Vorinstanzen gehen daher, soweit sie den Anspruch deshalb nicht für berechtigt erachten, weil gegen den Ersteher bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht erhoben werden können, am Akteninhalt vorbei.

Aber auch im weiteren hält die Entscheidung des Berufungsgerichtes einer Überprüfung nicht stand.

Nach dem im Judiaktenbuch eingetragenen Rechtssatz (Jud 220 alt) des Plenissimarbeschlusses vom 20.4.1915 (GlUNF 7404) kann der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, gegen den rechtskräftigen Verteilungsbeschluß ein besseres Recht im Prozeßweg insofern geltend machen, als es sich auf einem Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist. In der Begründung wurde allerdings unter anderem ausgeführt, die Bereicherungsklage desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, gehe aber notwendigerweise von einem solchen in der Verteilung nicht berücksichtigten Sachstand aus. Ihre Voraussetzungen seien ja gerade, daß die Verteilung mit diesem Sachstand nicht im Einklang stehe. Denn wäre dieser Sachverhalt im Verteilungsverfahren zur Verhandlung gelangt, so wäre dies notwendig infolge Erhebung eines Widerspruches geschehen. Dies hätte aber entweder zu einer Verfügung nach § 231 Abs 1 EO, oder aber, falls der Tatbestand vor dem Verteilungsrichter ins Klare gesetzt worden wäre, zu einer Entscheidung im Verteilungsbeschluß geführt.

Der Oberste Gerichtshof hat auch in den letzten Jahrzehnten immer am Rechtssatz und der Begründung des Judikates 220 alt festgehalten. So wurde in der Entscheidung EvBl 1966/445 ausgeführt, sei der Rechtsgrund, auf den der Kläger seine Bereicherungsklage stütze, im Verteilungsverfahren nicht Gegenstand eines Widerspruches gewesen, dann liege diesbezüglich materielle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht vor. Daran wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 774/82 festgehalten. Von einer Einmaligkeits- und Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses könne keine Rede sein, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben habe, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründe, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden sei (zuletzt 3 Ob 238/97i).

§ 216 Abs 1 Z 1 EO enthält eine materiellrechtliche Regelung, die dem Verwalter ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus der Verteilungsmasse einräumt, und zwar nicht nur dann, wenn es sich um eine gerichtliche Verwaltung handelte, sondern auch dann, wenn die Auslagen im Rahmen einer privatrechtlichen Verwaltung aufliefen (SZ 58/160). Die formellrechtliche Regelung enthält § 210 EO, der den urkundlichen Nachweis als Voraussetzung für die Berücksichtigung ua dieser Forderung bei der Verteilung normiert. Bereits im Judikat 220 alt wurde ausgesprochen, daß das Verteilungsverfahren, insbesondere § 210 EO, dem Zweck diene, bei Befriedigung des betreibenden Gläubigers den Versteigerungs- oder Verkaufserlös denjenigen möglichst rasch zukommen zu lassen, die hierauf Rechte erworben haben. Die Unterlassung der Anmeldung werde nun von einer Präklussionsfolge dahin, daß der Nichtanmeldende als auf sein Forderungsrecht verzichtend erachtet werde nicht begleitet; er werde vielmehr (zu ergänzen "im Verteilungsbeschluß") auch berücksichtigt, freilich nur, soweit seine Forderung aus dem öffentlichen Buch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erscheine. Der definitive Ausschluß des Teilnahmeanspruches desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, schließe logisch keineswegs auch den Verlust materieller Ansprüche in sich, die sich daraus ergeben, daß infolge einer der wirklichen Rechtslage nicht entsprechenden Verteilung dem einen ein Vermögensvorteil zugekommen, dem anderen aber dadurch entzogen worden ist. Die in der Entscheidung 5 Ob 1521/86 ausgesprochenen Grundsätze sind daher auf den vorliegenden Fall übertragbar; in beiden Fällen geht es um den Anspruch von auf das Meistbot gewiesenen Personen, gegen einen Buchberechtigten, dessen Ansprüche nachrangig zu befriedigen waren.

Die für die Unterlassung des Widerspruches entwickelten Grundsätze haben im Sinne des Jud 220 alt aber auch für die Unterlassung der Anmeldung gemäß § 210 EO zu gelten. Im Sinne der oben dargestellten Ausführungen wird der in § 216 Abs 1 Z 1 EO eingeräumte materiellrechtliche Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus dem Meistbot durch die Unterlassung der Anmeldung nicht vernichtet. Es steht vielmehr dem Verwalter, der die Anmeldung unterlassen hat, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. Die Rechtslage ist diesbezüglich durchaus mit dem der Entscheidung 5 Ob 1521/86 (WBl 1987, 212 = HS 16.544, 16.747, 17.085) zugrundeliegenden Fall vergleichbar.

Nach der Begründung des Jud 220 alt können die sich bei Zugrundelegung des nach dem Verteilungsbeschluß angenommenen Sachstandes zwischen den Beteiligten ergebenden Rechtsfolgen auch im Weg einer auf Herausgabe einer Bereicherung gerichteten Klage nicht beseitigt werden. Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses steht nach dieser Ansicht daher einer Aufrollung von Fragen, die im Verteilungsverfahren strittig waren und über die in diesem Verteilungsbeschluß endgültig entschieden wurde, entgegen (vgl Heller-Berger-Stix 1579, 1592).

Hier wurde wohl über die von der klagenden Partei im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung im Verteilungsverfahren abweislich entscheiden, es handelte sich dabei jedoch, worauf die klagende Partei zutreffend verweist, um keine Sachentscheidung über den Anspruch. Die Berücksichtigung der Forderung bei der Verteilung wurde nur deshalb abgelehnt, weil eine dem § 210 EO entsprechende Anmeldung nicht vorlag. Diese Entscheidung steht aber der Geltendmachung eines Verwendungsanspruches nicht entgegen. Die Rechtsstellung der klagenden Partei, die eine fehlerhafte Anmeldung vorgenommen hat, kann nicht schlechter sein als sie wäre, wenn sie überhaupt keine Anmeldung vorgenommen hätte.

Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen Böhms in ÖJZ 1974, 533 ff (ihm folgend Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 544; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 325; vgl Rechberger, Fehlerhafte Exekutionen 201 f) erübrigt sich daher aus dem gleichen Grund wie in der Entscheidung 3 Ob 238/97i. Die Begründung des Judikates 220 alt führt auch im vorliegenden Fall zu einer Berücksichtigung der materiellen Rechtslage. Der zu billigende Grundgedanke dieses Judikates kommt in diesem Fall voll zum Tragen.

Es trifft zu, daß durch eine teilweise Herausgabe des im Exekutionsverfahren zugewiesenen Betrages von 3,300.000 S an die klagende Partei die Deckung der beklagten Partei aus dem Meistbot verringert würde. Der herauszugebende Betrag würde den aus dem Meistbot nicht gedeckten Rest ihrer Forderung vermehren, und es würde ein größerer Betrag gegen den ursprünglichen Schuldner weiter unberichtigt aushaften. Zum gleichen Ergebnis hätte es aber auch geführt, wenn die klagende Partei ihre Forderung zur Verteilung ordnungsgemäß angemeldet hätte. In diesem Fall wäre ihr der jetzt begehrte Betrag aus dem Meistbot zugewiesen worden, so daß sich bereits damals die Zuweisung an die beklagte Partei auf den Betrag vermindert hätte, der ihr jetzt nach Herausgabe der begehrten Kosten der Verwaltung verbleibt. Die rechtliche Lage der beklagten Partei ist daher nicht anders als sie bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung durch die klagende Partei im Verteilungsverfahren gewesen wäre.

Der klagenden Partei steht daher, ausgehend von ihren Behauptungen über die Art der geltend gemachten Forderung, grundsätzlich ein Verwendungsanspruch zu.

Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht, eine Prüfung des Inhaltes und der Höhe der geltend gemachten Forderung unterlassen haben, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, so daß mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen war.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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