Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die - mit Revision im übrigen gar nicht bekämpfbare - Feststellung über ein Mißverständnis bei der Beantwortung der Frage nach einem Kinderwunsch kommt es nicht an, weil die Klägerin unabhängig vom Bestehen eines Kinderwunsches das Recht hatte, die sicherste Methode zur Beseitigung der ihr vom Beklagten schuldhaft zugefügten Verletzungen zu wählen. Die hiedurch herbeigeführte Empfängnisunfähigkeit ist vom schuldhaften Verhalten des Beklagten adäquat umfaßt, weshalb er für die als Folge davon aufgetretenen und noch auftretenden seelischen Schmerzen auch dann Schmerzengeld bezahlen mußte, wenn sich die Klägerin trotz Bestehens eines Kinderwunsches für diese Methode entschieden hätte.
Aus der in der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 82/97s (= JBl
1998, 109 = VersR 1998, 257) ergibt sich gerade, daß der Geschädigte
die Bevorschussung der Kosten einer kosmetischen Opteration begehren kann, solange nicht feststeht, daß sie unterbleibt. Dies ist hier aber nicht hervorgekommen.
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