Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da der Kläger die Berechtigung seiner außerordentlichen Revision ausschließlich auf die Scheidung nach pakistanischem Recht, die nach seiner Meinung auch in Österreich Rechtswirksamkeit entfalten soll, gestützt hat, weshalb er begehrt, daß der Ausspruch seines Alleinverschuldens zu entfallen habe und festgestellt werde, daß die Ehe mit Wirkung vom 9.5.1995 als geschieden zu betrachten sei, ist die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, weil das Bundesministerium für Justiz zwischenzeitig mit Bescheid vom 3.3.1998 seinen Antrag, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der in Faisalabad durchgeführten und am 9.5.1995 wirksam gewordenen Scheidung der am 24.11.1980 in Faisalabad geschlossenen Ehe gegeben seien, nach § 24 Abs 1 der 4.Durchführungsverordnung zum EheG vom 25.10.1941, RGBl I S 654, abgewiesen hat, sodaß nunmehr bindend feststeht, daß die Ehe der Streitteile auf Grund der in Pakistan erfolgten einseitigen Scheidungserklärung durch den Mann (Talag) für den österreichischen Rechtsbereich als nicht geschieden zu betrachten ist.
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