OGH 1Ob68/98a

OGH1Ob68/98a24.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P*****, vertreten durch seinen Sachwalter Dr.Karl-Heinz Götz, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Margarete P*****, vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1997, GZ 43 R 927/97k-62, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob die Neigung des Ehepartners zum Alkoholmißbrauch bei der Eheschließung dem anderen Ehepartner bekannt war, ist an sich unerheblich, denn jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, daß dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit wie möglich unterdrückt (stRspr: EFSlg 27.356 uva; RIS-Justiz RS0056016). Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz ist daher dem Kläger in Übereinstimmung mit der Erstrichterin der Alkoholismus als Eheverfehlung anzulasten. Allerdings ändert sich angesichts der festgestellten beiderseitigen Eheverfehlungen nichts daran, daß von einem überwiegenden Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe wohl nicht gesprochen werden kann. Weitere erhebliche Rechtsfragen werden nicht zur Darstellung gebracht, sondern die bereits in der Berufung erhobene und von der zweiten Instanz als nicht berechtigt erachtete Mängel- und Beweisrüge wiederholt. Eine Mißhandlung der Beklagten durch den Kläger hat das Erstgericht gerade nicht festgestellt und dies auch in seiner Beweiswürdigung begründet (S 9 der Urteilsausfertigung erster Instanz).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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