Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Neigung des Ehepartners zum Alkoholmißbrauch bei der Eheschließung dem anderen Ehepartner bekannt war, ist an sich unerheblich, denn jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, daß dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit wie möglich unterdrückt (stRspr: EFSlg 27.356 uva; RIS-Justiz RS0056016). Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz ist daher dem Kläger in Übereinstimmung mit der Erstrichterin der Alkoholismus als Eheverfehlung anzulasten. Allerdings ändert sich angesichts der festgestellten beiderseitigen Eheverfehlungen nichts daran, daß von einem überwiegenden Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe wohl nicht gesprochen werden kann. Weitere erhebliche Rechtsfragen werden nicht zur Darstellung gebracht, sondern die bereits in der Berufung erhobene und von der zweiten Instanz als nicht berechtigt erachtete Mängel- und Beweisrüge wiederholt. Eine Mißhandlung der Beklagten durch den Kläger hat das Erstgericht gerade nicht festgestellt und dies auch in seiner Beweiswürdigung begründet (S 9 der Urteilsausfertigung erster Instanz).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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