Spruch:
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
ad I) Eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - nach Geltendmachung in der Berufung schon vom Berufungsgericht verneint wurde; der Beschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 503 und Rz 2 zu § 519). Auch dem Berufungsverfahren bzw der Berufungsentscheidung haftet keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO an. Dieser Nichtigkeitsgrund wäre nur dann verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Der Revisionswerber behauptet zwar, daß bei der Berufungsentscheidung sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre, begründet diesen Vorwurf jedoch nicht. Es ist daher nur darauf zu verweisen, daß der Kläger im Berufungsverfahren ohnehin vertreten war (s. Berufung ON 38). Da weder vom Berufungwerber noch von der Berufungsgegnerin eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, konnte die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§ 492 ZPO; Kuderna, ASGG2 265f).
ad II) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Entgegen der Rechtsrüge genügt es für den Anspruch auf Invaliditätspension nicht, daß der Versicherte "in den letzten Jahren vor der Antragstellung" überwiegend in einem angelernten Beruf gearbeitet hat; maßgeblich ist vielmehr, daß in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine erlernte (oder angelernte) Berufstätigkeit ausgeübt wurde (§ 255 Abs 2 ASVG). Dies ist jedoch beim Kläger nach den Feststellungen - auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der Firma Actual - nicht der Fall, wobei im übrigen nicht einmal feststeht, daß es sich bei der von ihm gemeinten Tätigkeit überhaupt um einen angelernten (oder gelernten) Beruf handelt. Ob der Kläger noch gesundheitlich in der Lage ist, einen bestimmten angelernten (oder gelernten) Beruf auszüben, mußte daher von den Vorinstanzen - ohne daß insoweit Feststellungsmängel vorliegen - nicht geklärt werden.
Der unbegründeten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASSG.
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