Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der Verneinung der Antragslegitimation der mit Generalversammlungsbeschluß unter der Bedingung der Eintragung im Firmenbuch neu, aber noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführer im Firmenbuchverfahren über die Anmeldung der Änderung der Vertretungsverhältnisse (§ 17 GmbHG; § 15 FBG) ist das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach das Verfahren nur die Rechte und Pflichten der Gesellschaft zum Gegenstand hat und dort nur aktiv vertretungsbefugte Geschäftsführer, nicht aber die mit sofortiger Wirksamkeit abberufenen oder die erst mit künftiger Wirksamkeit neu bestellten Geschäftsführer einschreitungsbefugt sind. Gegen diese von der Judikatur vor allem zum Rücktritt von Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH entwickelten Grundsätze (vgl zuletzt 6 Ob 2372/96h mwN) zeigen die Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf. Derartige Rechtsfragen sind jedoch auch für einen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz in einem Firmenbuchverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung (6 Ob 2358/96z mwN). Mit der Änderung des § 17 Abs 2 GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.
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