Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Die am 12.August 1997 beim Erstgericht eingebrachten Anträge der beiden Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG stützten sich darauf, daß die zu AZ 8 E 3966/97w des Bezirksgerichts Gänserndorf gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen, auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht gedeckt habe. Tatsächlich langte der Exekutionsbewilligungsantrag nach § 294a EO mit Verzicht auf Drittschuldnererklärung am 9.Juli 1997 beim Bezirksgericht Gänserndorf ein; der Drittschuldner übernahm den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 23.Juli 1997 am 1.August 1997. Daraus leitete die zweite Instanz in ihrer antragsabweisenden Entscheidung ab, zum Zeitpunkt der Vorschußbegehren (12.August 1997) habe noch nicht davon ausgegangen werden können, daß der laufende Unterhalt (quantitativ abgestellt auf den Unterhalt der letzten sechs Monate) nicht voll gedeckt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Wortlaut des Vorschußantrags (AußStrForm 180/2) streben die Antragsteller die Gewährung von Titelvorschüssen nach erfolgloser Exekution nach § 3 UVG an. Nach dieser Bestimmung sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Z 1) - was hier der Fall ist - und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs 1 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen (Z 2). Innerhalb eines seit der UVG-Novelle 1980 BGBl 1980/278 sechsmonatigen, vom Vorschußantragstag zurückzurechnenden Beobachtungszeitraums muß eine erfolglose Exekutionsführung - somit ihre Ergebnislosigkeit oder die Einstellung - auf den in dieser Zeit fällig gewordenen Unterhalt gelegen sein. Bei dieser Sachlage konnte zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erster Instanz (vgl EvBl 1995/10; Neumayr in Schwimann 2, § 11 UVG Rz 8) nicht von einem iSd § 11 Abs 2 UVG von den Vorschußwerber bescheinigten Exekutionsmißerfolg iSd § 3 Z 2 UVG gesprochen werden, denn erst am Monatsende des August 1997 konnte sich angesichts des Verzichts der durch den Magistrat der Stadt Wien vertretenen beiden Minderjährigen auf eine Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers des unterhaltspflichtigen Vaters herausstellen, ob der Gehaltsexekution ein Erfolg beschieden war oder nicht.
Die Revisionsrekursbehauptung, der Drittschuldner habe am 7.August 1997 dem Unterhaltssachwalter telefonisch mitgeteilt, daß der laufende Unterhalt aufgrund weiterer Exekutionen des Vaters und seiner insgesamt vier Sorgepflichten nicht gedeckt werde, ist nicht aktenkundig. Daß das Arbeitsverhältnis des Unterhaltsschuldners nach dem Aktenstand mit 31.August 1997 aufgelöst wurde, ist hier unerheblich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)