OGH 10ObS7/98x

OGH10ObS7/98x27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner und Dr.Peter Hübner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermine Sch*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erhöhung der Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgeriches Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1997, GZ 11 Rs 255/97t-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Juni 1997, GZ 6 Cg 65/97w-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf dessen Begründung zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof hat zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel - welche Frage als einzig wesentliche in der Rechtsrüge releviert wird - in den Entscheidungen 10 ObS 32/94, 10 ObS 33/94, SSV-NF 8/117 und 10 ObS 2149/96v ausführlich Stellung bezogen. Die dort heausgearbeiteten Rechtsgrundsätze finden auch auf die vorliegende Sozialrechtssache vollinhaltlich Anwendung. Schon nach dem eigenen (maßgeblichen) Prozeßvorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz lagen zum Zeitpunkt des Verkaufes 1971 keine derart zwingenden Verhältnisse vor, daß praktisch der gesamte Erlös zur Deckung der Schulden (und damit, wie in der Revision behauptet, sogar zur Abwendung einer Zwangsversteigerung) erforderlich war und deshalb ein Ausgedinge nicht vereinbart werden konnte (Kaufpreis S 200.000; Bankschulden nur S 10.000; sonstige [nicht näher konkretisierte und offenbar private] Schulden S 80.000; vgl hiezu insbesondere SSV-NF 8/117). Daraus folgt aber, daß auch den für wesentlich erachteten Feststellungsmängeln keine rechtliche Relevanz zukommt. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten Verfahrensmängel wurden bereits vom Berufungsgericht negiert und können daher in der Revision nicht nochmals mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74).

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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