OGH 10ObS457/97x

OGH10ObS457/97x20.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Werner Hartmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivota P*****, vertreten durch Dr.Herbert Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.September 1997, GZ 11 Rs 176/97z-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Februar 1997, GZ 20 Cgs 363/95w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Daß beim Kläger die Beurteilung seiner Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat, wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Daß die dem Kläger zugemuteten Verweisungstätigkeiten (Portier, Wächter, Bürodiener, Parkgaragenkassier, Geschirrabräumer) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werden, ergibt sich daraus, daß sie tatsächlich in größerer Zahl zur Verfügung stehen. Ob der Kläger in der Lage ist, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, ist für die Entscheidung über die begehrte Invaliditätspension nicht entscheidend, weil die fehlende Nachfrage nach Arbeit (bei schlechter Arbeitsmarktlage) nicht dem Risikobereich dieses Versicherungszweiges zuzurechnen ist (SSV-NF 2/5, 14 und 34; 10 ObS 107/97a, 10 ObS 394/97g).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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