Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben nach Vernehmung der Vertragsparteien festgestellt, die Eltern der Streitteile (Übergeber) hätten ursprünglich beabsichtigt, der Beklagten ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen. Damit seien die Übernehmer (Kläger) nicht einverstanden gewesen. Der Vertragserrichter habe daher vorgeschlagen, der Beklagten ein "Vormietrecht" einzuräumen. Die Übergeber wollten damit auf jeden Fall sicherstellen, daß die Beklagte auf unbefristete Zeit in der Wohnung bleiben könne. Diese Absicht sei für die Kläger erkennbar gewesen.
Abgesehen davon, daß der Auslegung eines konkreten Vertrages keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, hat die Feststellung des Parteiwillens Tatsachencharakter. Die Feststellungen sind aber im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar.
Steht fest, daß erkennbare Absicht der Übergeber war, der Beklagten ein (nach Vollendung des 40. Lebensjahres) entgeltliches Wohnrecht zu sichern, können sich die Kläger auf einen ihnen unterlaufenen Irrtum nicht mehr berufen. Als redliche Erklärungsempfänger dürfen sie nicht nur auf den Wortlaut des Übergangsvertrages vertrauen, sondern müssen sich alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgespräche und die erkennbare Parteienabsicht entgegenhalten lassen.
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