Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie die Verwirklichung eines typischen Eingriffsrisikos behauptet. Typisch ist ein Risiko nämlich dann, wenn es speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht (sicher) vermieden werden kann (so etwa JBl 1995,453; RdM 1996,151; RdM 1996,90; SZ 67/9 uam). Gerade die erste Voraussetzung lag hier aber nicht vor, auch die in der Berufung begehrten Feststellungen könnten daran nichts ändern.
Auch für die Annahme es hätte mit einem geringeren Risiko behaftete Behandlungsmethoden gegeben, fehlt es an einer Tatsachengrundlage.
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