OGH 3Ob398/97v

OGH3Ob398/97v14.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen Paul S*****, geboren am 15.April 1996, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 7.Oktober 1997, GZ 16 R 242/97w-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 24.Juni 1997, GZ 9 P 156/97m-9, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Das Erstgericht gewährte einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S

1.900 nach § 4 Z 1 UVG vom 1.6.1997 bis 31.5.2000; die Führung einer Exekution scheine aussichtslos, weil der Unterhaltspflichtige keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien dahin ab, daß der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen sei. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, aus der dem Rekurs beigelegten positiven Sozialversicherungsanfrage ergebe sich, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung nicht mehr vorlagen bzw die Antragsbehauptungen überholt waren. Stehe nämlich fest, daß der Unterhaltspflichtige einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe, so könne nicht von vornherein angenommen werden, daß die Exekutionsführung gegen ihn aussichtslos erscheine. Da für die Entscheidung die objektive Rechts- und Sachlage zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes maßgeblich sei und es nicht auf den subjektiven Wissensstand des Entscheidungsorgans zum Zeitpunkt der Beschlußfassung ankomme, sei das diesbezügliche Tatsachenvorbringen des Rekurswerbers vom Neuerungsverbot nicht umfaßt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Nach § 4 Z 1 UVG sind Unterhaltsvorschüsse zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Anschein der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung gegeben ist, ist die objektive Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz (2 Ob 2331/96z).

Aus der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mit seinem Rekurs vorgelegten Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, daß der Unterhaltspflichtige nur geringfügig beschäftigt ist. Der Unterhaltspflichtige verdient somit keinen das Existenzminimum übersteigenden Betrag, sodaß die Exekutionsführung aussichtslos erscheint (Neumayr in Schwimann, ABGB**2, Rz 5 zu § 4 UVG mwN).

Es sind somit nach der objektiven Lage zur Zeit der Fassung des Beschlusses erster Instanz die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG gegeben.

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