OGH 8Ob393/97w

OGH8Ob393/97w22.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ina und der mj. Ines R*****, beide geboren am *****, beide wohnhaft in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Iris R*****, Berufschullehrerin, wohnhaft ebendort, vertreten durch Mag.Dr.Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 8.Oktober 1997, GZ 10 R 285/97g-130, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 21.8.1997, ON 120, verhängte das Erstgericht über die Mutter die mit Beschluß vom 11.12.1996, ON 76, angedrohte Geldstrafe von S 8.000,-- (wegen Vereitelung der Besuchsrechtsausübung) und drohte eine weitere an. Von vorher war der Antrag der Mutter, das Besuchsrecht vorläufig auszusetzen mit Beschluß vom 16.1.1997, ON 86, abgewiesen worden. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht mit Entscheidung vom 5.3.1997, ON 91, nicht Folge. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß wurde von der Mutter nicht erhoben.

Das Rekursgericht wies den unzulässigen Rekurs der Mutter gegen die Androhung einer (weiteren) Geldstrafe zurück und gab ihrem Rekurs im übrigen - soweit er sich gegen die Verhängung der Geldstrafe richtete - nicht Folge. Weiters erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs 2 AußStrG bei Bekämpfung von Geldbußen, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 AußStrG verhängt werden, keine Anwendung findet. Beschwerdegegenstand ist nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (EvBl 1993/104; zuletzt etwa 1 Ob 2025/96t).

Entscheidungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (nur) die über die Mutter gemäß § 19 Abs 1 AußStrG verhängte Geldstrafe. Wenn auch die Geldstrafe der Durchsetzung der von der Mutter wiederholt vereitelten Besuchsrechtsausübung gilt, so ist über ihren Antrag, das Besuchsrecht auszusetzen, inzwischen rechtskräftig entschieden.

Bereits im Antrag auf vorläufige Aussetzung des Besuchsrechtes ON 80 behauptete die Mutter eine durch den Kontakt mit dem Vater anläßlich der Befundaufnahme durch die Sachverständige für Psychologie verursachte schwere psychische Irritation der beiden Kinder. Soweit die Rechtsmittelwerberin diesen im Gutachten vom 25.11.1996, ON 73, dokumentierten "Vorfall" - die Kinder hätten gegenüber dem Vater wohl keine Ängste, aber doch eine deutliche Reserviertheit gezeigt; dem Vater sei es nicht gelungen, mit den Kindern wirklich in Kontakt zu treten; beim Verabschieden habe wohl Ines toleriert, vom Vater hochgenommen zu werden, spontan habe aber keines der Kinder Kontakt zum Vater gesucht - und die dadurch angeblich verursachte "hochgradige psychische Irritation" der Kinder neuerlich gegen das Besuchsrecht des Vaters ins Treffen führt, ist sie auf die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über ihren Antrag auf Aussetzung des Besuchsrechtes zu verweisen.

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