Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Entgegen den in der ao Revision weitwendig vorgebrachten unzulässigen Neuerungen hat sich die stets anwaltlich vertretene beklagte Partei in erster Instanz zur Stützung ihrer behaupteten Gegenforderung nur darauf berufen, daß diese auf einer "strafbaren Handlung" der Klägerin (unberechtigte Entnahmen aus der Firmenkasse) gründe. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde aber die von der beklagten Partei erstattete Anzeige von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt, so daß dieser Behauptung einer strafbaren Handlung der Boden entzogen ist. Weitere Verfahrensergebnisse und relevante Behauptungen liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen (SZ 65/29; SZ 65/134; infas 1995 A 135; 9 ObA 162/93 ua, auch 4 Ob 146/84). Soweit auch im Falle der absichtlichen Schadenszufügung die Zulässigkeit eines Teilurteiles verneint wird, ist dies dann nicht der Fall, wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde. Mit der noch nicht verifizierten Behauptung der Entnahme von Geld aus der Firmenkasse kann die Erlassung eines Teilurteiles durch den beklagten Arbeitgeber nicht verhindert werden, weil dies der Prozeßökonomie und dem Zweck des Teilurteiles zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung (aus dem Jahre 1994) zuwiderliefe (vgl infas 1995 A 135; 9 ObA 214/97d ua).
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