OGH 3Ob277/97z

OGH3Ob277/97z12.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz J*****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr.Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung, Räumung und S 44.000 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1997, GZ 1 R 357/96m-88, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Maßgeblichkeit des Verkehrswerts wird in der Revision zu Recht nicht bezweifelt. Dessen Feststellung gehört aber zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SZ 60/269; 2 Ob 601/93; 4 Ob 528/95; 4 Ob 2010/96h). Einen Verstoß gegen § 9 LBG, gegen die Logik oder gegen Gesetze der Erfahrung (vgl. zuletzt 4 Ob 2010/96h mwN) macht die Beklagte nicht geltend. § 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg "insbesondere"). Mangels hier nicht vorliegender Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete(n) Methoden (s. auch § 3 Abs 2 leg.cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch begründete) Wahl unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 2010/97h), der nicht Tatsacheninstanz ist.

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